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5. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung zur Satzung über die Straßenreinigung
14.12.2005

Aufgrund der §§ 7 und 41 Abs. 1 Satz 2 Buchst. f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-West­falen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.11.2004 (GV. NRW. , S. 644) i. V. m. den § 3 des Gesetzes über die Reinigung öffentlicher Straßen (StrReinG NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.12.1975 (GV NW S. 706), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.11.1997 (GV NW S. 430, 438), und der §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabenge­setzes NW (KAG) vom 21.10.1969 (GV NW S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 04.05.2004 (GV NRW S. 228)  hat der Rat der Stadt Kerpen  in seiner Sitzung am 13.12.2005 folgende Satzung beschlossen:

Artikel 1 § 3 erhält folgende Fassung 

§ 3 Art und Zahl der Reinigungen sowie Gebührensatz
Abs. 2
Die Benutzungsgebühr beträgt für die Sommerwartung (Kehren) bei einer einmaligen wöchentlichen Reinigung je Meter Grundstücksseite 1,41 €.

Abs. 3
Die Benutzungsgebühr beträgt für die Winterwartung je Meter Grundstücksseite 1,41 €.

Artikel 2
Diese Satzung tritt am 01.01.2006 in Kraft.

Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende Satzung wird­ hiermit öffentlich bekannt gemacht. Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Ge­meindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser Satzung kann nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntma­chung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn:
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt, oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet, oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Kerpen, den 
14.12.2005

Marlies Sieburg, Bürgermeisterin

14.12.2005