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9. Satzung zur Änderung der Benutzungsgebührensatzung zur Entwässerungssatzung
14.12.2005

Aufgrund der §§ 7 und 41 Abs. 1 Satz 2 Buchst. f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-West­falen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.11.2004 (GV. NRW. , S. 644) und der §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabenge­setzes NW (KAG) vom 21.10.1969 (GV NW S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 04.05.2004 (GV NRW S. 228)  hat der Rat der Stadt Kerpen in seiner Sitzung am 13.12.2005 folgende Satzung beschlossen:

Artikel 1 § 4 Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
Die Benutzungsgebühr beträgt pro cbm Frischwasserbezug 1,41 €.

Artikel 2 § 6 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Die Gebühr beträgt für jeden qm befestigter Fläche im Sinne des § 5 Absatz 1
a) für Grundstücke                                                          0,81 €
b) für beitragsfinanzierte öffentliche Flächen                      0,84 €
a) für nicht beitragsfinanzierte öffentliche Flächen              1,01 €

Artikel 3
Diese Satzung tritt am 01.01.2006 in Kraft.

Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende Satzung wird­ hiermit öffentlich bekannt gemacht. Eine Verletzung von Verfahrens- und Form-vorschriften der Ge­meindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser Satzung kann nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntma­chung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn:
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt, oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet, oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Kerpen, den 
14.12.2005

Marlies Sieburg, Bürgermeisterin

14.12.2005