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Inkrafttreten der 44. Änderung des Flächennutzungsplanes "Wiese hinter Graf Berghe von Trips Ring", Stadtteil Horrem
07.12.2005

Der Rat der Stadt Kerpen hat in seiner Sitzung am 28.06.2005 den Wirksamkeitsbeschluss für die o.g. Flächennutzungsplanänderung gefasst.

Der Wirkungsbereich liegt am nordwestlichen Rand des Stadtteils Horrem. Östlich grenzt die Wohnsiedlung „Graf Berghe von Trips Ring“ an das Plangebiet an. Im Süden und im Westen wird die Fläche von den Parkanlagen von Burg Hemmersbach begrenzt. Im Norden grenzt das Flurstück 2413 im Flur 11 an.
Der Geltungsbereich der 44. Änderung des Flächennutzungsplanes umfasst eine Fläche von 8,3 ha und liegt im Landschaftsschutzgebiet.
Die Lage im Stadtgebiet ist dem beigefügten Übersichtsplan zu entnehmen.

Ziel und Zweck der Planung ist es, die Belange des Landschaftsschutzes planungsrechtlich zu festigen, um eine langfristige Sicherung als Grünfläche dieses Bereiches zu untermauern.
Mit dieser Festschreibung der heutigen Situation, wird der Siedlungsrand Horrems arrondiert und damit gleichzeitig stadtbildprägend und naturräumlich begrenzt.
Inhalt der Änderung ist:

  • die Sonderbaufläche mit der Widmung „Freizeit und Erholung“
  • als Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft darzustellen.

Gemäß den Vorschriften des Baugesetzbuches in der derzeit gültigen Fassung wurde die 44. Änderung des Flächennutzungsplanes „Wiese hinter Graf Berghe von Trips Ring“ der Bezirksregierung Köln am 05.09.2005 zur Genehmigung vorgelegt. Die Verfügung der Bezirksregierung vom 24.10.2005 hat folgenden Wortlaut:

„Gemäß § 6 des Baugesetzbuches (BauGB) genehmige ich die vom Rat der Stadt Kerpen am 28.06.2005 beschlossene 44. Änderung des Flächennutzungsplanes.“

Die Bezirksregierung Köln AZ:35.2.11-36-89/2005 Im Auftrag, gez. Jeuck

Bekanntmachungsanordnung
Die Angabe über Ort und Zeit der Auslegung wird hiermit gem. § 10 (3) BauGB i.V.m. § 18 der Hauptsatzung der Stadt Kerpen vom 14.11.1994 in der z. Z. gültigen Fassung öffentlich bekannt gemacht.
Mit dieser Bekanntmachung wird die 44. Änderung des Flächennutzungsplanes wirksam.
Die 44. Flächennutzungsplanänderung „Wiese hinter Graf Berghe von Trips Ring“ liegt bei der Stadt Kerpen, Amt 16 " Stadtplanung, Stadtentwicklung und Bauen ", Abteilung 16.1 " Stadtplanung ", Jahnplatz 1, Zimmer 232, wäh¬rend der Öffnungszeiten Mo - Mi und Fr von 08.30 - 12.00 und Do von 13.30 bis 18.30 zu jedermanns Einsicht öffentlich aus. Über den Inhalt der Flächennutzungsplanänderung wird auf Verlangen Auskunft gegeben.

Hinweise nach § 215 (2) BauGB auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen:

  1. Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 S. 1 und 2 sowie Abs. 4 des BauGB in der derzeit gültigen Fassung über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Ent¬schädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch den Bebauungsplan und über das Erlöschen von den Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
  2. Eine Verletzung der im § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 des BauGB bezeichneten Vorschriften ist nach § 215 Abs. 1 BauGB dann unbe¬achtlich, wenn sie nicht innerhalb von zwei Jahren seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
  3. Gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der zurzeit gültigen Fassung kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvor¬schriften dieses Gesetzes gegen Satzungen, sonstige Orts rechtliche Bestimmun¬gen und Flächennutzungspläne nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn
    a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes An¬zeigeverfahren wurde nicht durchgeführt
    b) die Satzung, die sonstige Orts rechtliche Bestimmung oder der Flächennut¬zungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden
    c) die Bürgermeisterin hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
    d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Kerpen, den 
07.12.2005

Marlies Sieburg, Bürgermeisterin

07.12.2005