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Einleitung der Flurbereinigung Hambach-West - Ladung zum Aufklärungstermin nach § 5 Abs.1 FlurbG in Verbindung mit § 88 Nr. 1 FlurbG
22.11.2005

Amt für Agrarordnung - Euskirchen
Sebastianusstr. 22 - 53879 Euskirchen
Tel.: 0 22 51 / 70 02 - 0, Fax :  0 22 51  / 7 0 02 - 160

Euskirchen, 22.11.2005

Es ist beabsichtigt, im Kreis Düren in Teilen der Stadt Düren, der Gemeinden Merzenich und Niederzier und im Rhein-Erft-Kreis in Teilen der Stadt Kerpen ein Flurbereinigungsverfahren unter Anwendung der Sondervorschriften der §§ 87 – 89 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.03.1976 (BGBl. I S. 546), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.12.2001 (BGBl. I S. 3987), durchzuführen. Anlass hierfür ist die vorgesehene Inanspruchnahme von Grundstücken für folgende Verkehrsprojekte:

  • Verlegung der Grubenanschlussbahn „Hambachbahn“ im Vorfeld des Tagebaues Hambach zwischen Niederzier-Oberzier und Elsdorf-Heppendorf
  • 6-streifiger Ausbau und Verlegung der Bundesautobahn A 4 zwischen den Anschlussstellen Düren und Kerpen

Das eisenbahnrechtliche Planfeststellungsverfahren zur Verlegung der Hambachbahn wurde durch Planfeststellungsbeschluss der Bezirksregierung Köln vom 03.08.2005 abgeschlossen; das erforderliche straßenrechtliche Planfeststellungsverfahren ist eingeleitet.

Da für den Bau dieser Verkehrswege ländliche Grundstücke in großem Umfang in Anspruch genommen werden, die hierfür benötigten Flächen nicht ausnahmslos freihändig erworben werden können und zudem An- und Durchschneidungsschäden landwirtschaftlicher Flächen eintreten, sollen die für die allgemeine Landeskultur entstehenden Nachteile durch eine Neuordnung des Verfahrensgebietes im Rahmen des Flurbereinigungsverfahrens vermieden oder abgemildert werden.

Das in Aussicht genommene Neuordnungsgebiet umfasst landwirtschaftlich genutzte Flächen in Teilen der Gemarkungen Birkesdorf, Arnoldsweiler, Ellen, Merzenich, Golzheim, Buir, Blatzheim und Manheim. Ortslagen und geschlossene Waldflächen sind, soweit katastertechnische Gründe dem nicht  entgegenstehen, ausgeschlossen. Es wird darauf hingewiesen, dass es sich um eine vorläufige Begrenzung des Flurbereinigungsgebietes handelt, die geändert werden kann, wenn der Zweck der Flurbereinigung dies erfordert.

Zur Aufklärung der voraussichtlich beteiligten Grundstückseigentümer gemäß § 5 Abs. 1 FlurbG über das geplante Flurbereinigungsverfahren einschließlich der voraussichtlich entstehenden Kosten und über den besonderen Zweck des Verfahrens - § 88 Nr. 1 FlurbG - habe ich den Termin anberaumt auf

Mittwoch, den 25. Januar 2006 um 10.00 Uhr
in der Kreisstelle Düren der Landwirtschaftskammer NRW,
Rütger-von-Scheven-Straße 44, 52349 Düren – Tagungsraum -.

Zu diesem Termin werden hiermit die Eigentümer von Grundstücken im vorgesehenen Flurbereinigungsgebiet eingeladen.

Je eine Karte, aus der die Begrenzung des vorgesehenen Flurbereinigungsgebietes ersichtlich ist, liegt beim Amt für Agrarordnung Euskirchen, Sebastianusstraße 22, 53879 Euskirchen, Zimmer 103 und im Eingangsbereich der Kreisstelle Düren der Landwirtschaftskammer NRW, Rütger-von-Scheven-Straße 44, 52349 Düren jeweils vom 12.12.2005 bis zum 19.12.2005 und vom 03.01.2006 bis zum 20.01.2006 während der Dienstzeiten zur Einsichtnahme aus.

gez. Hundenborn, Ltd. Regierungsdirektor

22.11.2005