Telefonzentrale
02237/58-0
stadtverwaltung@stadt-kerpen.de
ÖPNV - Busse und Bahnen
Alle Infos für das Stadtgebiet
Kerpen auf einen Blick
Rundgänge
Kindertageseinrichtungen
Stadtbroschüre:
PDF-Download
online FlipBook
• Schadensmeldung
• Anregungen, Kritik
• Ideenbörse
Zukunftsensemble
Schloss Türnich
Koordinationsstelle gegen
Kinderarmut in Kerpen
Rund um Adolph Kolping
Kolpingstiftung
Amt für Tiefbau und Grünflächen (interaktiv)
Amt für Tiefbau und Grünflächen (pdf)
Grundstücksangebote:
• städtische Baugrundstücke
• Baugebiet Lechenicher Weg
• Gewerbe- & Industrieflächen
Inhalt
1. Satzung zur Änderung der Gestaltungssatzung der Stadt Kerpen über die äußere Gestaltung bei Änderung und Neubau von baulichen Anlagen oder Teilen solcher Anlagen für den Bereich der Städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme Kerpen Sindorf, Vogelrutherfeld ( | 27.10.2005 |
Aufgrund des § 7 Abs. 1 der Gemeindeordnung NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666) zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.11.2004 (GV NW S. 644) hat der Rat der Stadt Kerpen in seiner Sitzung am 25.10.2005 folgende 1. Satzung zur Änderung der Gestaltungssatzung der Stadt Kerpen über die äußere Gestaltung bei Änderung und Neubau von baulichen Anlagen oder Teilen solcher Anlagen für den Bereich der Städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme Kerpen Sindorf, Vogelrutherfeld (Gestaltungssatzung Vogelrutherfeld) vom 03.03.2004 beschlossen. Artikel 1 § 10 Abs.2 wird um folgende Sätze 5 - 8 ergänzt: Alternativ kann das Grundstück entlang der giebelseitigen Grundstücksgrenze auch mit einer maximal 1,20 m hohen Hecke ggf. in Verbindung mit einem maximal 1.20 m hohen Maschendraht- oder Stabgitterzaun eingefriedet werden. Diese Einfriedung darf die verlängerte vordere Baugrenze nicht überschreiten (Anlage 3). Artikel 2 Die Satzungsänderung tritt mit dem Tag der Bekanntmachung in Kraft. Bekanntmachungsanordnung Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften gem. § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
27.10.2005 |