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1. Satzung zur Änderung der Gestaltungssatzung der Stadt Kerpen über die äußere Gestaltung bei Änderung und Neubau von baulichen Anlagen oder Teilen solcher Anlagen für den Bereich der Städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme Kerpen Sindorf, Vogelrutherfeld (
27.10.2005

Aufgrund des § 7 Abs. 1 der Gemeindeordnung NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666) zuletzt geändert  durch Gesetz vom 16.11.2004 (GV NW S. 644) hat der Rat der Stadt Kerpen in seiner Sitzung am 25.10.2005 folgende 1. Satzung zur Änderung der Gestaltungssatzung der Stadt Kerpen über die äußere Gestaltung bei Änderung und Neubau von baulichen Anlagen oder Teilen solcher Anlagen für den Bereich der Städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme Kerpen Sindorf, Vogelrutherfeld (Gestaltungssatzung Vogelrutherfeld) vom 03.03.2004 beschlossen.

Artikel 1

 § 10 Abs.2 wird um folgende Sätze 5 - 8 ergänzt:

 Alternativ kann das Grundstück entlang der giebelseitigen Grundstücksgrenze auch mit einer maximal 1,20 m hohen Hecke ggf. in Verbindung mit einem maximal 1.20 m hohen Maschendraht- oder Stabgitterzaun eingefriedet werden. Diese Einfriedung darf die verlängerte vordere Baugrenze nicht überschreiten (Anlage 3).
Holzzäune oder vergleichbare Materialien sind unzulässig.
Vor den Gebäuden sind ausschließlich Hecken bis zu einer Höhe von 0,75 m zulässig.  

Artikel 2

 Die Satzungsänderung tritt mit dem Tag der Bekanntmachung in Kraft.

Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften gem. § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung  nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn

a)       eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b)      die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c)       die Bürgermeisterin hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d)      der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Kerpen, den 
27.10.2005

Marlies Sieburg, Bürgermeisterin

27.10.2005