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nkrafttreten der 33. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Kerpen für den Bereich „Nordring / Eindhovener Straße“ im Stadtteil Kerpen
25.07.2005

Der Wirkungsbereich der 33. Änderung des Flächennutzungsplanes – Nordring / Eindhovener Straße - befindet sich im Nahbereich der Stadtmitte von Kerpen zwischen der Eindhovener Straße und der Straße Nordring. Die 33. Änderung bezieht sich auf die Darstellung der Art der Nutzung.

Inhalt der Änderung ist:

  1. geändert von Gemischte Baufläche in Wohnbaufläche
  2. geändert von Sonderbaufläche in Wohnbaufläche

Die genaue Abgrenzung des Plangebietes ist dem Übersichtsplan zu entnehmen.

Ziel und Zweck der Flächennutzungsplanänderung ist es, die planungsrechtliche Voraussetzung für nachfolgende Maßnahmen zu schaffen:

  • Neubau einer Altenpflegeeinrichtung,
  • eine bestimmte Anzahl noch zusätzlich festgeschriebener Wohneinheiten sowie
  • die Errichtung von zweigeschossigen Doppelhaushälften

Gemäß den Vorschriften des Baugesetzbuches in der derzeit gültigen Fassung wurde die 33.Änderung des Flächennutzungsplanes der Bezirksregierung Köln am 14.02.2005 zur Genehmigung vorgelegt. Die Verfügung der Bezirksregierung Köln vom 17.03.2005 hat folgenden Wortlaut:

"Gemäß § 6 des Baugesetzbuches genehmige ich die vom Rat der Stadt Kerpen am 02.03.2005 beschlossene 33. Änderung des Flächennutzungsplanes.“

Die Bezirksregierung Köln,
Az.: 35.2.11-36-21/05, Im Auftrag, gez. Jeuck

Bekanntmachungsanordnung
Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit gem. § 6 Abs. 5 BauGB öffentlich bekannt ge¬macht.
Mit dieser Bekanntmachung wird die 33. Änderung des Flächennutzungsplanes wirksam.

Die 33. Änderung des Flächennutzungsplanes einschließlich Erläuterungsbericht liegen im Amt 16, „Stadtplanung, Stadtentwicklung, Bauen“, der Stadt Kerpen, Jahnplatz 1, Zimmer 221, während der Öffnungszeiten zu jedermann Einsicht öffentlich aus. Über den Inhalt der 33.Änderung des Flächennutzungsplanes und der Begründung wird auf Verlangen Auskunft gegeben.

Hinweise nach § 215 (2) BauGB auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen:

  1. Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 S. 1 und 2 sowie Abs. 4 des BauGB in der derzeit gültigen Fassung über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Ent¬schädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch den Bebauungsplan und über das Erlöschen von den Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
  2. Eine Verletzung der im § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 des BauGB bezeichneten Vorschriften ist nach § 215 Abs. 1 BauGB dann unbe¬achtlich, wenn sie nicht innerhalb von zwei Jahren seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
  3. Gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der zurzeit gültigen Fassung kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvor¬schriften dieses Gesetzes gegen Satzungen, sonstige Orts rechtliche Bestimmun¬gen und Flächennutzungspläne nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn
    a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes An¬zeigeverfahren wurde nicht durchgeführt
    b) die Satzung, die sonstige Orts rechtliche Bestimmung oder der Flächennut¬zungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden
    c) die Bürgermeisterin hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
    d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Kerpen, den 
25.07.2005

Marlies Sieburg, Bürgermeisterin

25.07.2005