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Anordnung einer Veränderungssperre für das Gebiet des Bebauungsplanes KE 266 -Südliche Kölner Straße- im Stadtteil Kerpen
25.07.2005

Aufgrund des §14 BauGB und §16 BauGB in der zur Zeit gültigen Fassung und der Gemeindeordnung des Landes Nordrhein-Westfalen in der zur Zeit gültigen Fassung wird mit Beschluß des Rates der Stadt Kerpen vom 28.06.2005 folgende Satzung beschlossen:

§ 1
Der Rat der Stadt Kerpen hat in seiner Sitzung am 28.06.2005 die Aufstellung des Bebauungsplanes KE 266 -Südliche Kölner Straße- im Stadtteil Kerpen beschlossen. Für den räumlichen Geltungsbereich dieses Bebau-ungsplanes wird hiermit eine Veränderungssperre angeordnet.

Das Plangebiet liegt südöstlich des Verkehrsknotens Kölner Straße/Hahnenstraße und wird
- nördlich durch die Kölner Straße
- östlich durch die Pfarrer-Hayd-Straße
- südlich durch die Mähnstraße und
- westlich durch die Hahnenstraße und
- nördlich durch die Kölner Straße
begrenzt.

Der Geltungsbereich dieser Satzung ist in einem Übersichtsplan grafisch dargestellt. Dieser Übersichtsplan ist Bestandteil dieser Satzung (Anlage B).

§ 2
Im Geltungsbereich dieser gem. § 1 angeordneten Veränderungssperre ist es unzulässig
a) Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB durchzuführen oder bauliche Anlagen zu beseitigen
b) erhebliche oder wesentliche wertsteigende Änderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigenpflichtig sind, vorzunehmen.

§ 3
Wenn überwiegend öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Aus-nahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahme trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einver-nehmen mit der Gemeinde.

§ 4
Vorhaben, die vor dem in Kraft treten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Unterhal-tungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

§ 5
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer ortsüblichen Bekanntmachung in Kraft.
Sie tritt außer Kraft, sobald und soweit für ihren Geltungsbereich der Bebauungsplan KE 266 „Südliche Kölner Straße“, Stadtteil Kerpen in Kraft tritt, spätestens jedoch nach Ablauf von zwei Jahren nach ihrem Inkrafttreten.

Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Ver-letzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durch-geführt,
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Kerpen, den 
25.07.2005

Marlies Sieburg, Bürgermeisterin

25.07.2005