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Inhalt
Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass vom 01.07.2005 | 01.07.2005 |
Aufgrund des § 14 Abs. 1 des Gesetzes über den Ladenschluss in der Fassung der Bekanntmachung vom 02.06.2003 (BGBl. I S. 744) in Verbindung mit der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeits- und technischen Gefahren-schutzes vom 25.01.2000 (GV.NRW S. 54/SGV.NRW 281) und § 27 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden – Ordnungsbehördengesetz (OBG) – in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.05.1980 (GV.NRW S. 528/SGV.NRW 2060), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 08.07.2003 (GV.NRW S. 410) wird von der Stadt Kerpen als örtlicher Ordnungsbehörde gemäß dem Beschluss des Rates der Stadt Kerpen vom 28.06.2005 folgende ordnungsbehördliche Verordnung erlassen: § 1 Verkaufsstellen dürfen in der Stadt Kerpen anlässlich des XX. Weltjugendtages am 21.08.2005 in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet sein. § 2 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig im Rahmen des § 1 außerhalb der dort zugelassenen Öffnungszeiten offen hält. § 3 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
01.07.2005 |