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1. Satzung zur Änderung der Satzung für die Durchführung von Bürgerentscheiden in der Stadt Kerpen vom 23.02.2005
25.02.2005

Aufgrund von § 7 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW., S. 666) zuletzt geändert durch Gesetz vom 03.02.2004 (GV. NRW., S. 96) und § 1 der Verordnung zur Durchführung eines Bürgerentscheids vom 10.07.2004 (GV. NRW., S. 383) hat der Rat der Stadt Kerpen am 22.02.2005 folgende 1. Satzung zur Änderung der Satzung für die Durchführung von Bürgerentscheiden in der Stadt Kerpen vom 30.04.1997 beschlossen:

Artikel 1

  1. Nach § 1 wird folgender neuer § 1 a eingefügt:
    㤠1 a Funktionsbezeichnungen
    Die Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung werden in weiblicher und männlicher Form geführt.“
  2. § 4 - Abstimmungsberechtigung - wird wie folgt geändert:
    In Absatz 1 wird die Zahl „18“ durch die Zahl „16“ ersetzt. 
  3. § 7 – Benachrichtigung der Abstimmungsberechtigten – wird wie folgt geändert:
    In Absatz 2 entfällt Satz 2. 
  4. Nach § 7 wird folgender neuer § 7 a eingefügt:
    㤠7 a Informationsblatt
    1. Die Titelseite enthält die Überschrift „Informationsblatt der Stadt Kerpen zum Bürgerentscheid“ und den Text der zu entscheidenden Frage sowie Tag und Uhrzeit, zu denen die Stimmlokale für die Stimmabgabe geöffnet sind und bis zu denen der Stimmbrief beim Hauptverwaltungsbeamten eingegangen sein muss. 
    2. Das Informationsblatt enthält:
      a) die Unterrichtung durch den Hauptverwaltungsbeamten über den Ablauf der Abstimmung und eine Erläuterung des Verfahrens der Stimmabgabe durch Brief.
      b) eine kurze sachliche Begründung der Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens; legen die
      Vertretungsberechtigten keine eigene Begründung vor, so ist die Begründung dem Begründungs-text des Bürgerbegehrens zu entnehmen.
      c) eine kurze sachliche Begründung der im Rat vertretenen Fraktionen, die das Bürgerbegehren
      abgelehnt haben.
      d) eine kurze sachliche Begründung der im Rat vertretenen Fraktionen, die dem Bürgerbegehren
      zugestimmt haben.
      e) eine Übersicht über die Stimmempfehlungen der im Rat vertretenen Fraktionen samt Angabe
      ihrer Fraktionsstärke. Sondervoten einzelner Ratsmitglieder und die Stimmempfehlung des
      Bürgermeisters sind auf deren Wunsch wiederzugeben. 
    3. Die Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens sowie jeweils ein Mitglied der im Rat vertretenen
      Fraktionen verständigen sich unter Beteiligung des Bürgermeisters auf eine Obergrenze für die Länge der Texte und eine angemessene, sachliche Darstellung der Inhalte (Abs. 2 b) bis d)). Wird eine einvernehmliche Verständigung nicht erzielt, ist die Darstellung im Informationsblatt auf die Unterrichtung über den Ablauf der Abstimmung, eine Erläuterung des Verfahrens der Stimmabgabe durch Brief und den Begründungstext des Bürgerbegehrens sowie die Übersicht über die Stimmempfehlungen der im Rat vertretenen Fraktionen, des Bürgermeisters und eventueller Sondervoten einzelner Ratsmitglieder zu beschränken.
      Der Bürgermeister kann für die im Informationsblatt gemäß Abs. 2 b) Halbsatz 2 i.V.m. Abs. 3 Satz 2
      darzustellende Begründung des Bürgerbegehrens ehrverletzende oder eindeutig wahrheitswidrige
      Behauptungen des Begründungstextes streichen sowie zu lange Äußerungen ändern und kürzen.
    4. 4. Das Informationsblatt wird auch im Internet auf der Homepage der Stadt Kerpen veröffentlicht.“
  5. § 8 - Tag des Bürgerentscheids, Bekanntmachung - wird wie folgt geändert:
    In Absatz 3 entfällt Satz 3. 
  6. § 12 - Stimmabgabe per Brief - wird wie folgt geändert:
    In der Klammer des Absatzes 2 wird die Zahl „12“ durch die Zahl „11“ ersetzt. 
  7. § 13 - Vorstand für die Stimmabgabe per Brief - wird wie folgt geändert:
    In Absatz 2 e) wird das Wort „Stimmumschlag“ durch das Wort „Stimmbriefumschlag“ ersetzt.
  8. § 16 - Feststellung des Ergebnisses - wird wie folgt geändert:
    In Absatz 1 Satz 2 wird die Zahl „25“ durch die Zahl „20“ ersetzt. 
  9. § 18 - Anwendung der Kommunalwahlordnung - wird wie folgt geändert:
    Vor der Zahl „33“ wird die Angabe „32 Absatz 6, “ eingefügt.

Artikel 2

Die 1. Satzung zur Änderung der Satzung für die Durchführung von Bürgerentscheiden in der Stadt Kerpen tritt mit dem Tag der Bekanntmachung in Kraft.

Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende 1. Satzung zur Änderung der Satzung für die Durchführung von Bürgerentscheiden in der
Stadt Kerpen wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung
für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser
Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) die Bürgemeisterin hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Kerpen, den 
23.02.2005

Marlies Sieburg, Bürgermeisterin

25.02.2005