Aktuelles und Termine
Wochenmärkte in Kerpen
Stadtteil Kerpen
Freitags
von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr
auf dem Stiftsplatz
Stadtteil Türnich
Donnerstags
von 7.00 Uhr bis 12.00 Uhr
Marktplatz
Am Markt
Stadtteil Sindorf
Donnerstags
von 15.00 Uhr bis 18.00 Uhr
Marga und Walter Boll Platz
Stadtteil Horrem
Samstags
von 7.00 Uhr bis 12.00 Uhr
Friedrich-Ebert-Platz
Inhalt
Freistellung gem. § 67 BauO NRW
Amt 26 Bauordnung
Jahnplatz 1
50171 Kerpen
Jahnplatz 1
50171 Kerpen
Für Sie zuständig:
Beate Baltes
Stadtteile Horrem u. Neu-Bottenbroich
Stadtteile Horrem u. Neu-Bottenbroich
Silke Becker
Stadtteile Buir, Manheim-neu u. Langenich
Stadtteile Buir, Manheim-neu u. Langenich
Nicole Zschocke
Stadtteil Blatzheim
Stadtteil Blatzheim
Sandra Stockem
Stadtteile Türnich, Balkhausen, Brüggen, Manheim-alt u. Sindorf nur Gewerbegebiet
Stadtteile Türnich, Balkhausen, Brüggen, Manheim-alt u. Sindorf nur Gewerbegebiet
Julia Ullrich
Abteilungsleiterin / Stadtteil Kerpen-Süd
Abteilungsleiterin / Stadtteil Kerpen-Süd
My Phung Nguyen
Stadtteil Sindorf (ohne Gewerbegebiet)
Stadtteil Sindorf (ohne Gewerbegebiet)
Formulare
- Baustellenschild für die Ausführung eines freigestellten Vorhabens nach § 67 BauO NRW
- Vorlage in der Genehmigungsfreistellung (§ 67 BauO NRW)
Freistellung gemäß § 67 BauO NRW (Freistellungsverfahren, genehmigungsfreie Wohngebäude, Stellplätze und Garagen)
Im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes im Sinne des § 30 Absatz 1 oder 2 des Baugesetzbuches bedürfen die Errichtung oder Änderung von Wohngebäuden mittlerer und geringer Höhe einschließlich ihrer Nebengebäude und Nebenanlagen keiner Baugenehmigung, wenn
1. das Vorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht widerspricht,
2. die Erschließung im Sinne des Baugesetzbuches gesichtert ist und
3. die Stadt Kerpen nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Bauvorlagen erklärt, dass das Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll.
1. das Vorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht widerspricht,
2. die Erschließung im Sinne des Baugesetzbuches gesichtert ist und
3. die Stadt Kerpen nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Bauvorlagen erklärt, dass das Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll.