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Inhalt
Radverkehrszeichen verstehen - Verkehrsregeln für Radfahrer
StVO § 1 Grundregeln
(1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.
(2) Jeder Verkehrsteilnehmer hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.
Sonderweg Radfahrer
Ein mit diesem Schild gekennzeichneter Radweg muss bis auf wenige Ausnahmen vom Radfahrer benutzt werden.
Gemeinsamer Fuß- und Radweg
Radfahrer dürfen nicht die Fahrbahn, sondern müssen den gemeinsamen Geh- und Radweg benutzen (Radwegbenutzungspflicht). Radfahrer müssen auf Fußgänger besondere Rücksicht nehmen.
Getrennter Rad- und Fußweg
Radfahrer und Fußgänger müssen die ihnen zugewiesenen Flächen benutzen.
Fußgänger mit Zusatz Radfahrer frei
Radfahrer können, müssen aber nicht den Gehweg benutzen. Sie dürfen dort nur mit an die Fußgänger angepasster Geschwindigkeit fahren und haben auf Fußgänger Rücksicht zu nehmen.
Einbahnstraßen mit Zusatz Fahrradverkehr in Gegenrichtung zugelassen
Radfahrer dürfen die Einbahnstraße auch entgegen der vorgeschriebenen Richtung befahren.
Einbahnstraße mit Zusatz Radfahrer frei
Radfahrer dürfen als einzige Verkehrsteilnehmer in die Straße einfahren.
Fahrradstraße
Radfahrer dürfen ausdrücklich nebeneinander fahren, was sonst nicht erlaubt ist. Andere Verkehrsteilnehmer dürfen Fahrradstraßen nur dann nutzen, wenn dies durch ein Zusatzzeichen - etwa "Kraftfahrzeugverkehr frei" - angezeigt wird.
Verbot für Radfahrer
Wo müssen Kinder fahren?
Kinder bis zum vollendeten 8. Lebensjahr müssen, ältere Kinder bis zum vollendeten 10. Lebensjahr dürfen mit Fahrrädern Gehwege benutzen. Auf Fußgänger ist besondere Rücksicht zu nehmen. Beim Überqueren einer Fahrbahn müssen die Kinder absteigen.
Querung der Straße an Zebrastreifen
Radfahrer haben auf einem Zebrastreifen gemäß Straßenverkehrsordnung keinen Vorrang gegenüber dem fließenden Verkehr, es sei denn, sie schieben ihr Rad.
Querung der Straße im Bereich von Kreisverkehrsplätzen
Werden Radfahrer auf benutzungspflichtigen Wegen außerhalb der Kreisfahrbahn geführt, so gelten bei der Straßenüberquerung je nach Lage und Beschilderung des Kreisels unterschiedliche Vorrangregelungen.
An Kreisverkehrsplätzen innerhalb der geschlossenen Ortsdurchfahrt sind im Rhein-Erft-Kreis die Radfahrer in der Regel bevorrechtigt gegenüber dem motorisierten Verkehr. Dies wird mit entsprechenden Markierungen auf der Fahrbahn und mit Beschilderungen angezeigt.
Befindet sich der Kreisel außerhalb der geschlossenen Ortsdurchfahrt, so ist in der Regel der motorisierte Verkehr bevorrechtigt und der Radfahrer ist wartepflichtig. Zur besseren Begreifbarkeit sind dem Radfahrer kleine Verkehrszeichen „Vorfahrt gewähren“ angezeigt. Vor der Querung werden zumeist „Haifischzähne“ aufmarkiert.