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Grundlagen für einen Antrag auf Baumfällung

Nach den Paragraphen 3 und  4 der Baumschutzsatzung der Stadt Kerpen sind Bäume geschützt
wenn:

  • Laubbäume, die einen Stammumfang von mindestens 120 cm und Eiben einen Stammumfang von mindestens 100 cm haben, gemessen jeweils in 1,00 m Höhe über dem Erdboden.

AUSGENOMMEN von dieser Regelung sind Bäume,die:

  • einen geringeren Stammumfang als 120 cm (Laubbäume) und 100 cm (Eiben) aufweisen,
  • einen Abstand von weniger als 3,00 m zu Außenwänden von bewohnten Zimmern haben, in denen sich die Bewohner tageüber aufhalten. Maßgeblich ist der Abstand zwischen der dem Gebäude zugewandten Stammmitte und dem Gebäude in 1,00 m Baumhöhe. Der Stammumfang spielt hierbei keine Rolle.
    Zu bewohnten Räumen zählen insbesondere NICHT Stellplätze, Garagen, Geräteschuppen, Gartenlauben, Gewächshäuser, Ställe, Lagerhallen und ähnliches.
  • einen Abstand von weniger als 2,00 m zur Grundstücksgrenze (ausgenommen zu öffentlichen Grundstücken) aufweisen; maßgeblich ist der Abstand zwischen der der Grenze zugewandten Stammmitte und der Grundstücksgrenze in 1,00 m Baumhöhe.Der Stammumfang spielt hierbei keine Rolle.
  • NICHT geschützt sind außerdem:
    a) Hybridpappeln
    b) alle Nadelbäume mit Ausnahme der heimischen Eiben,
    c) Korkenzieherweiden,

Anrtrag auf Baumfällung

Angaben für einen formlosen Antrag:

  • Baumart
  • Stammumfang (cm)
  • Begründung

 Anträge richten Sie bitte an:

Markus Zimmermann
40.4
Sachbearbeiter


Telefon:
02237/58-637

E-Mail:

Raum:
11

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