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Inhalt
Parkausweis für Schwerbehinderte
Parkerleichterungen können für schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung (Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen "aG") und für blinde Menschen (Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen"BL") gewährt werden.
Die Ausnahmegenehmigung berechtigt u.a. zum Parken auf Schwerbehindertenparkplätzen, im eingeschränkten Halteverbot (bis zu 3 Stunden), in verkehrsberuhigten Bereichen außerhalb der gekennzeichneten Flächen, an Parkuhren und Parkscheinautomaten gebührenfrei und ohne zeitliche Befristung. Die vollständige Auflistung ist aus der Genehmigung ersichtlich.
Der Parkausweis gilt in der gesamten europäischen Union und ist bei Inanspruchnahme von außen gut sichtbar hinter der Windschutzscheibe auszulegen.
Bei der Antragstellung ist der gültige Schwerbehindertenausweis und ein aktuelles Foto vorzulegen.
Sollte Ihr Schwerbehindertenausweis die Merkmale "aG" oder "BL" nicht enthalten, kann Ihnen evtl. eine Ausnahmegenehmigung (sog. light Version) erteilt werden, die jedoch nur für die Bundesrepublik gilt.
Für folgende Personen kann eine solche Ausnahmegenehmigung erteilt werden
- Schwerbehinderte Menschen mit beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen
- Schwerbehinderte Menschen mit den Merkzeichen G und B und einem Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 80 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken)
- Schwerbehinderte Menschen mit den Merkzeichen G und B und einem GdB von wenigstens 70 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken) und gleichzeitig einem GdB von wenigstens 50 für Funktionsstörungen des Herzens oder der Atmungsorgane
- Schwerbehinderte Menschen, die an Morbus Crohn oder Colitis ulcerosa erkrankt sind, wenn hierfür ein GdB von wenigstens 60 vorliegt
- Schwerbehinderte Menschen mit einem künstlichen Darmausgang und zugleich künstlicher Harnableitung, wenn hierfür ein GdB von wenigstens 70 vorliegt.
Diese besonderen Gruppen von schwerbehinderten Menschen können Parkerleichterungen gewährt werden. Voraussetzung für die Erteilung der Genehmigung ist die Beurteilung durch das zuständige Versorgungsamt.
Ausgenommen ist jedoch das Parken auf den mit dem Zusatzschild "Rollstuhlfahrersymbol" ausgewiesenen Parkplätzen.
Die Ausstellung der Schwerbehindertenparkausweise ist gebührenfrei.