Aktuelles und Termine
Wochenmärkte in Kerpen
Zuständige Sachbearbeiterin:
Sachbearbeiterin
Stadtteil Türnich
Donnerstags
von 7.00 Uhr bis 12.00 Uhr
Marktplatz
Am Markt
Stadtteil Sindorf
Donnerstags
von 15.00 Uhr bis 18.00 Uhr
Marga und Walter Boll Platz
Stadtteil Kerpen
Freitags
von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr
auf dem Stiftsplatz
Stadtteil Horrem
Samstags
von 7.00 Uhr bis 12.00 Uhr
Friedrich-Ebert-Platz
Inhalt
Obdachlose
Zuständiger Sachbearbeiter:
Sachbearbeiterin
Obdachlosigkeit ist dann gegeben, wenn eine Person unfreiwillig nicht Tag und Nacht über eine Unterkunft verfügt, die Schutz vor Unbilden des Wetters bietet, Raum für die notwendigsten Lebensbedürfnisse lässt und insgesamt den Anforderung an eine menschenwürdige Unterkunft entspricht und die Person aus eigener Kraft keine Unterkunft erlangen kann.
Keine Obdachlosigkeit liegt vor:
- bei Wohnungslosen, die über eine Unterkunft bei Bekannten oder Verwandten verfügen können
- wenn die Person über genügend finanzielle Mittel verfügt und in der Lage ist, sich selbst zu helfen
- bei freiwilliger Obdachlosigkeit (z. B. Nichtsesshafte und Aussteigerin/ Aussteiger)
- bei Kindern und Jugendlichen, die unter das Jugendschutzgesetz fallen
Sollten Sie in die Situation geraten Ihre Wohnung zu verlieren, können Sie sich während der Öffnungszeiten im Rathaus der Stadt Kerpen, Zimmer 76, melden. In einem persönlichen Gespräch kann der Einzelfall geprüft und geklärt werden, ggf. können auch Alternativen oder Hilfsangebote aufgezeigt werden. Außerhalb der Öffnungszeiten des Rathauses, insbesondere in den Abend- und Nachtstunden können Sie sich an die Feuerwache Kerpen (02237 / 92400) wenden.
Von dort wird dann geprüft, ob eine Unterbringung erfolgen muss.
Zwangsräumungstermine:
Familien oder Einzelpersonen bei denen eine Zwangsräumung ihrer Wohnung ansteht, sollten rechtzeitig beim Ordnungsamt vorsprechen, um die künftige Wohnsituation zu klären.Hier ist bereits vorab die Beantragung eines Wohnberechtigungsscheines beim Amt für Bau- und Wohnungsmanagement, Zimmer 212, sinnvoll. Weiterhin besteht auch die Möglichkeit, beim Amtsgericht Räumungsschutz zu beantragen. Dieser hat in der Regel Erfolg, wenn z. b. ein neuer Mietvertrag vorliegt.