Aktuelles und Termine
Wochenmärkte in Kerpen
Zuständige Sachbearbeiterin:
Sachbearbeiterin
Stadtteil Türnich
Donnerstags
von 7.00 Uhr bis 12.00 Uhr
Marktplatz
Am Markt
Stadtteil Sindorf
Donnerstags
von 15.00 Uhr bis 18.00 Uhr
Marga und Walter Boll Platz
Stadtteil Kerpen
Freitags
von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr
auf dem Stiftsplatz
Stadtteil Horrem
Samstags
von 7.00 Uhr bis 12.00 Uhr
Friedrich-Ebert-Platz
Inhalt
Hundehaltung
Zuständige Sachbearbeiterin:
Sachbearbeiterin
Landeshundegesetz
Seit Dezember 2002 gibt es in Nordrhein Westfalen ein Landeshundegesetz. Zweck dieses Gesetz ist es, die durch Hunde und den unsachgemäßen Umgang des Menschen mit Hunden entstehenden Gefahren abzuwehren und möglichen Gefahren vorsorgend entgegenzuwirken. Daher müssen Sie bestimmte Hunde beim Ordnungsamt anmelden. Die Anmeldung beim Ordnungsamt muss neben der Anmeldung beim Steueramt erfolgen. Zum Halten einiger Hunde benötigen Sie darüber hinaus eine Erlaubnis
Hundehaltung
- Anmeldung
Anmelden müssen Sie Ihren Hund dann, wenn dieser
- ausgewachsen 40 cm oder größer ist. Die Größe wird hierbei in Schulterhöhe gemessen.
- 20 kg oder schwerer ist.
- Anmeldung und Erlaubnis
Eine Anmeldung und Erlaubnis ist erforderlich, wenn
- Ihr Hund ein Pittbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und Bullterrier und deren Kreuzungen untereinander oder deren Kreuzungen mit anderen ist (§ 3 Landeshundegesetz, gefährliche Hunde) ist,
- die Gefährlichkeit Ihres Hundes im Einzelfall durch einen amtlichen Tierarzt festgestellt wurde (§ 3 Landeshundegesetz, gefährliche Hunde),
- Ihr Hund ein Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Mastiff, Mastino Espanol, Mastino Napoletano, Fila Brasileiro, Dogo Argentino, Rottweiter oder Tosa Inu ist (§ 10 Landeshundegesetz, Hunde bestimmter Rassen).
- Benötigte Unterlagen:
- Ausgefülltes Anzeigenformular (Anmeldeformular)
- Führungszeugnis (erhältlich im Bürgerbüro)
- Sachkundenachweis
- Kopie der Haftpflichtversicherungspolice für den Hund
- Bescheinigung des Tierarztes über die Anbringung eines Mikrochips zur dauerhaften Kennzeichnung der Identität des Hundes
- Gebühren:
Hunde bis 40 cm / 20 kg
Entgegennahme der Anzeige über 25,00 €
die Haltung eines Hundes
Erlaubniserteilung zur 70,00 €
Hundehaltung
Erlaubniserteilung zur Hunde- 30,00 €
haltung in Fällen der Vermittlung
des Hundes aus einem Tierheim
Erlaubniserteilung zur Hunde- 30,00 €
haltung soweit eine Erlaubnis
(z. B. bei Umzug), bereits erteilt war
Genehmigung der Befreiung von der 25,00 €
generellen Maulkorb-/Leinenpflicht - Rechtliche Grundlagen:
Hundegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeshundegesetz – LHundG NRW)
Anleinpflicht
- Allgemeine Informationen:
Neben dem Landeshundegesetz - LHundG NRW - existiert eine ordnungsbehördliche Verordnung nach der innerhalb der geschlossenen Ortslagen alle Hunde angeleint werden müssen. Außerhalb der geschlossenen Ortslagen müssen Hunde angeleint werden, wenn es zu Begegnungen mit Menschen kommen kann.
Gemäß § 2 Abs. 1 LHundG NRW sind alle Hunde so zu halten, zu führen und zu beaufsichtigen, dass von ihnen keine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht.
Um Verstöße rechtssicher beweisen zu können, müssen diese schriftlich mit Datum, Uhrzeit und Ort des Vergehens anzeigt werden. Die Verfolgung und Ahndung eines Verstoßes ohne rechtssichere Beweise ist kaum möglich.
Verunreinigungen durch Hunde
Hunde dürfen Straßen und Anlagen nicht verunreinigen. Verunreinigungen müssen vom Tierhalter oder der Aufsichtsperson unverzüglich beseitigt werden.
Was Hunde je nach Größe und Art des Futters hinterlassen, ist nicht nur unästhetisch, bisweilen sehr abstoßend, sondern auch gefährlich. Hundekot ist ein Nährboden für Viren, Bakterien und Würmer. Wird der Hundekot nicht sofort vom aufmerksamen Hundehalter beseitigt, so besteht die Gefahr, dass Passanten hineintreten und den infektiösen Schmutz verbreiten.
Zubehör, um die Hinterlassenschaften der Hunde zu beseitigen gibt es im gut sortierten Fachhandel. Ferner werden im Rathaus Hundekotbeutel kostenlos ausgegeben.
Nach § 16 Abs. 1 Nr. 10 der Ordnungsbehördlichen Verordnung stellt ein Verstoß gegen § 11 Abs. 1 dieser Verordnung eine Ordnungswidrigkeit dar, die nach § 16 Abs. 3 in Verbindung mit dem Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) mit einer Geldbuße bis zu 250 Euro geahndet werden kann.
Hundegebell
- Allgemeine Informationen:
Tiere sind so zu halten, dass niemand durch hiervon ausgehende Immissionen, insbesondere durch den von Tieren erzeugten Lärm, mehr als nur geringfügig belästigt wird. (§ 12 Landesimmissionsschutzgesetz). - Rechtliche Grundlagen:
§ 12 Landesimmissionsschutzgesetz
Freilaufmöglichkeiten
Im Stadtgebiet gibt es eine Hundefreilauffläche in Sindorf, im nördlichsten Bereich der Grünanlage zwischen Mühlenfeld und Erfttalstraße. Diese Hundefreilauffläche ist mit einem entsprechenden Hinweisschild ausgewiesen.
Darüber hinaus gibt es eine Hundefreilauffläche in Manheim-Neu, die sich im westlichen Bereich "An der Marienkapelle" befindet. Diese ist durch die Einfriedung zu erkennen.
Ansonsten dürfen Hunde (außer Hunde nach §§ 3 und 10 LHundG NRW) außerhalb geschlossener Ortslagen unangeleint laufen, bis dass es zu eventuellen Begegnungen mit Menschen kommt.
Anmeldung nach Landeshundegesetz