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Inhalt
Baugesetzbuch
Im Juli 2004 wurde das Baugesetzbuch im Rahmen des Europarechtsanpassungsgesetzes aus Gründen der Vereinheitlichung auf europäischer Ebene in einigen Passagen und Begriffen verändert. Inhaltlich ergeben sich jedoch nur geringe Neuerungen.
Was steht im Baugesetzbuch?
Als wichtigstes Bundesgesetz zum Planungs-, Bau- und Bodenrecht schreibt das Baugesetzbuch den Gemeinden und Gemeindeverbänden vor, wie sie bei städtebaulicher Planung und Festlegung der Nutzung von Gemeindeflächen verfahren müssen. Es bildet damit den Rahmen für die Planungshoheit der Gemeinden. Die bauliche und sonstige Nutzung von Grundstücken wird im Flächennutzungsplan dargestellt und im Bebauungsplan festgesetzt. Die auf der Grundlage des Baugesetzbuches erlassene Baunutzungsverordnung gibt den Kommunen genauere Hinweise, wie sie die Grundstücksnutzung anhand unterschiedlicher Arten von Baugebieten differenzieren können, während die Planzeichenverordnung vorschreibt, wie Flächennutzungs- und Bebauungspläne zeichnerisch zu gestalten sind.
Weitere wichtige Inhalte:
Zum Inhalt des Baugesetzbuches gehören unter anderem:
- allgemeine Grundsätze für die städtebauliche Planung mit dem Ziel, eine "nachhaltige städtebauliche Entwicklung" zu gewährleisten,
- bei der Aufstellung der Bauleitpläne besonders zu berücksichtigende Belange,
- das Verfahren zur Aufstellung von Bauleitplänen mit der Einschaltung der Träger öffentlicher Belange, mit der frühzeitigen und umfassenden Bürgerbeteiligung an der Planung, mit der Auslegung der Planentwürfe, mit der Beschlussfassung der Gemeindevertretung,
- das Verfahren zur Abwägung der unterschiedlichen Interessen bei der Aufstellung von Bauleitplänen. Die öffentlichen und privaten Belange sind dabei gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen,
- die Vorschriften zur Erarbeitung eines Vorhaben- und Erschließungsplan durch einen Bauherrn oder Investor und seine Genehmigung durch die Gemeinde,
- die Ergänzungssatzung zur Einbeziehung von Flächen des Außenbereiches in den Innenbereich, wenn sie durch die angrenzende bauliche Nutzung geprägt sind,
- Vorschriften zur Sicherung der Planung mit der Veränderungssperre, zur Genehmigungspflicht von Grundstücksverkäufen, mit dem Vorkaufsrecht und zur Grundstücksteilung.
- Vorschriften zum städtebaulichen Vertrag zwischen Bauinteressenten und der Gemeinde zur Durchführung von Planungs- und Durchführungsaufgaben und Kostenübernahme durch Private,
- Regelungen zur Zulässigkeit der baulichen und sonstigen Nutzungen
- Vorschriften über Entschädigung, Bodenordnung, Umlegung, Enteignung von Grundstücken, Erschließungsbeitrag.