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Inhalt
10 gute Gründe für eine Umlegung:
1. Die Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten an der Durchführung eines Umlegungsverfahrens sind in der Regel gleichgerichtet.
2. Es handelt sich um ein Verfahren des Interessensausgleichs, bei dem die Vorteile und die Lasten einer städtebaulichen Planung in geradezu idealer Weise ausgeglichen werden.
3. Die hoheitliche Durchführung des Umlegungsverfahrens und die gesetzlich vorgeschriebene Bindung an den Verkehrswert garantieren eine Gleichbehandlung der Eigentümer, so dass überzogene Forderungen einzelner Eigentümer keine Chancen haben.
4. Die Baulandumlegung ist das Verfahren zur Realisierung von Bebauungsplänen (bei schwierigen Eigentums- und Besitzverhältnissen) mit der geringsten Eingriffsintensität ins Eigentum
5. Es handelt sich um ein sehr elegantes und wirtschaftliches Grundstücktauschverfahren, bei dem die Grundstücksneuordnung unter Beachtung des Grundsatzes der Eigentumsgarantie ohne Unterbrechung des Eigentums in Form von Verwaltungsakten (außerhalb des Grundbuches) erfolgt:
· ohne kleinteiligen Tausch von Grundstücksteilflächen
· ohne Vereinigung aller Grundstücke zu einem Gesamthandsgrundstück
· ohne zeitaufwendigen, kostenträchtigen und rechtsmittelanfälligen Zwischenerwerb
· ohne aufwendige privatrechtliche Begründung, Änderung und Löschung von Rechten
6. Die Abschöpfung der umlegungsbedingten Bodenwertsteigerung (in Land oder Geld) leistet einen wesentlichen Beitrag zur Finanzierung des Gesamtprojektes.
7. Das Verfahren kann dabei im wesentlichen einvernehmlich durchgeführt werde, es kann aber auch gegen den Willen einzelner Beteiligter durchgesetzt werden.
8. Es besteht eine frühzeitige Bebauungsmöglichkeit durch
· weitgehend parallele Durchführung von Bauleitplanung und Umlegung
· frühzeitige Herstellung der Erschließungsanlagen durch Bereitstellung der Erschließungsflächen
· einvernehmliche Teilregelungen bereits vor Inkrafttreten des Bebauungsplanes
9. Grundsätzlich fallen keine Grunderwerbssteuern und keine sonstigen Gebühren an
10. Nach Abschluß des Umlegungsverfahrens erfolgt in der Regel eine breite Streuung des Eigentums.