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Städtebaulicher Vertrag

Mit dem "Städtebaulichen Vertrag" nach dem Baugesetzbuch können die Kommunen über den Erschließungsvertrag hinaus die Vorbereitung und Durchführung städtebaulicher Maßnahmen, die den Aufgabenbereich der Kommune umfassen, an einen Auftragnehmer übertragen. Sie können dabei den Eigentümern von Baugrundstücken über die Kosten der Erschließung hinaus weitere Kosten für Folgeeinrichtungen und Folgemaßnahmen in Rechnung stellen, die ansonsten von der Kommune zu tragen wären. Eine solche freiwillige Vereinbarung mit Kostenübernahme kann insbesondere für Bauinteressenten oder Baugesellschaften interessant sein, wenn dadurch eine Bebauung ermöglicht wird, die ohne Kostenbeteiligung sonst nicht oder erst sehr viel später zu erreichen wäre.

 Maßnahmen und ihre Kostenbeteiligung

  • städtebauliche Planung, Bodenordnung,
  • Freilegung von Grundstücken und Bodensanierung
  • Schaffung von Ausgleichsmaßnahmen,
  • Errichtung der inneren und äußeren Erschließung
  • Errichtung von Folgeeinrichtungen, wie Kinderspielplätze, Kindergärten, Jugendeinrichtungen.

Voraussetzung ist dabei, dass diese Maßnahmen für die Ausweisung der Baugrundstücke erforderlich sind. Nicht möglich ist die Überwälzung der Kosten auf den einzelnen Bauherrn, wenn dieser auch ohne Kostenübernahme einen Rechtsanspruch auf Baugenehmigung hat.