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Inhalt
Mitwirkung in Verfahren vor dem Familiengericht
Das Jugendamt unterstützt gemäß § 50 des Sozialgesetzbuches (SGB) VIII das Familiengericht bei allen Maßnahmen, die die Personensorge für Kinder und Jugendliche betreffen. Es unterrichtet insbesondere über angebotene und erbrachte Leistungen, bringt erzieherische und soziale Gesichtspunkte zur Entwicklung der Kinder und Jugendlichen ein und weist auf weitere Möglichkeiten der Hilfe hin. Hält das Jugendamt das Tätigwerden des Familiengerichtes für erforderlich, so hat es das Gericht anzurufen. Die für Sie zuständigen Bezirkssozialarbeiter/innen sind nach Stadtteilen geordnet.