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Achtung:

Aufgrund des stark erhöhten Arbeitsaufkommens bei der Ausländerbehörde der Kolpingstadt Kerpen, kommt es derzeit zu ungewöhnlich langen Wartezeiten bei der Kontaktaufnahme und der Vergabe von Terminen. 

Bitte beachten Sie zudem, dass es auch bei der telefonischen Erreichbarkeit zu langen Wartezeiten kommen kann.

Telefonisch erreichen Sie die Sachbearbeitung Montags und Dienstags von 08:30 Uhr bis 15:30 Uhr und Donnerstags von 08:30 Uhr bis 18:30 Uhr.

In dringenden Fällen schreiben Sie bitte eine E-Mail an Ihre Sachbearbeitung und kennzeichnen diese mit dem Hinweis der Wichtigkeit hoch.

Bitte achten Sie darauf, Verlängerungen von Aufenthaltstiteln rechtzeitig, also mindestens 3 Monate vor Ablauf zu beantragen.

Die Vorsprache bei der Ausländerbehörde ist nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich. Dies gilt auch für die Abholung von elektronischen Aufenthaltstiteln und Reiseausweisen.

Bitte nehmen Sie telefonischen Kontakt direkt mit Ihrem zuständigen Sachbearbeiter / Ihrer zuständigen Sachbearbeiterin auf. Die Buchstabenzuordnung sowie die dazugehörige Rufnummer finden Sie unter den jeweiligen Aufgabengebieten: 

Kontakte

Inhalt

Allgemeine Informationen:

Das Ausländeramt regelt aufenthaltsrechtliche Belange von Flüchtlingen, die als Asylbewerber/Asylbewerberinnen der Stadt Kerpen zugewiesen wurden. 
Ferner werden aufenthaltsrechtliche Belange von Flüchtlingen geregelt, die kein Asylverfahren betreiben oder deren Asylverfahren beendet ist. 
Darüber hinaus erteilt die Ausländerbehörde Aufenthaltserlaubnisse aus humanitären Gründen.  
Asylbewerber/Asylbewerberinnen erhalten zur Durchführung des Asylverfahrens eine Aufenthaltsgestattung.  
Flüchtlinge, die kein Asylverfahren betreiben bzw. Flüchtlinge, deren Asylverfahren beendet sind, erhalten bis zu ihrer Rückkehr ins jeweilige Heimatland eine Duldung.  
Flüchtlingen kann unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen eine befristete Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen erteilt werden. Dieses Aufenthaltsrecht wird so lange gewährt, wie der humanitäre Erteilungsgrund vorliegt. Die Gewährung einer humanitären Aufenthaltserlaubnis vermittelt keinen Anspruch auf einen dauerhaften Aufenthalt im Bundesgebiet.

Das Ausländeramt ist für den vorgenannten Personenkreis auch zuständig für die Gewährung von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Damit wird der Lebensunterhalt des betroffenen Personenkreises einschließlich der Versorgung mit Wohnraum sowie Kostenübernahme im Krankheitsfall sicher gestellt.

Zuständige Sachbearbeiter:  

Herr D. Röhlig
Sachbearbeiter
Buchstabe A - Z


Telefon:
02237/58-522

E-Mail:

Raum:
65

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Rechtlichen Grundlagen:
Asylverfahrensgesetz
Aufenthaltsgesetz
Asylbewerberleistungsgesetz