Achtung:
Aufgrund des stark erhöhten Arbeitsaufkommens bei der Ausländerbehörde der Kolpingstadt Kerpen, kommt es derzeit zu ungewöhnlich langen Wartezeiten bei der Kontaktaufnahme und der Vergabe von Terminen.
Bitte beachten Sie zudem, dass es auch bei der telefonischen Erreichbarkeit zu langen Wartezeiten kommen kann.
Telefonisch erreichen Sie die Sachbearbeitung Montags und Dienstags von 08:30 Uhr bis 15:30 Uhr und Donnerstags von 08:30 Uhr bis 18:30 Uhr.
In dringenden Fällen schreiben Sie bitte eine E-Mail an Ihre Sachbearbeitung und kennzeichnen diese mit dem Hinweis der Wichtigkeit hoch.
Bitte achten Sie darauf, Verlängerungen von Aufenthaltstiteln rechtzeitig, also mindestens 3 Monate vor Ablauf zu beantragen.
Die Vorsprache bei der Ausländerbehörde ist nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich. Dies gilt auch für die Abholung von elektronischen Aufenthaltstiteln und Reiseausweisen.
Bitte nehmen Sie telefonischen Kontakt direkt mit Ihrem zuständigen Sachbearbeiter / Ihrer zuständigen Sachbearbeiterin auf. Die Buchstabenzuordnung sowie die dazugehörige Rufnummer finden Sie unter den jeweiligen Aufgabengebieten:
Inhalt
Ein Aufenthaltstitel wird auf Antrag erteilt als:
- Visum / Visa
- Aufenthaltserlaubnis
- Niederlassungserlaubnis / Blaue Karte EU
- Daueraufenthaltserlaubnis - EG
Visum / Visa
1. Allgemeine Information zu den Aufenthaltstiteln:
Ein Visum ist ein Aufenthaltstitel, welcher nicht bei der Ausländerbehörde, sondern vor der Einreise ins Bundesgebiet bei der deutschen Auslandsvertretung im jeweiligen Heimatland zu beantragen ist und von dieser Behörde auch erteilt wird. Die Visumerteilung richtet sich nach den Bestimmungen des Grenzkodex Schengen. Danach werden Visa in verschiedene Kategorien unterteilt. Die maßgeblichen Visa sind:
Visum der Kategorie D:
Dieses Visum ist ein nationales Visum und wird beantragt und erteilt, um in Deutschland ein Aufenthaltsrecht zu begründen.
Visum der Kategorie C:
Dieses Visum wird als "Schnengen-Visum" ausgestellt und berechtigt zur Einreise in alle Schengen-Mitgliedsstaaten. Dieses Visum wird auch als Touristenvisum bezeichnet, die Gültigkeit ist auf maximal 3 Monate befristet. Im Grenzkodex sind auch die Staaten festgelegt, deren Staatsangehörige zur Visumerteilung eine Verpflichtungserklärung benötigen. Die Verpflichtungserklärung wird bei der Ausländerbehörde gefertigt.
Verpflichtungserklärung:
Der Schengener Grenzkodex legt fest, welche Staatsangehörige zur Einreise in die Bundesrepublik Deutschland visumpflichtig sind. Zum Erhalt des Visums durch die Deutsche Auslandsvertretung (Botschaften) ist in der Regel die Vorlage einer Verpflichtungserklärung erforderlich. Diese Verpflichtungserklärung wird auch als Besuchseinladung bezeichnet. Mit der Verpflichtungserklärung geht der Gastgeber gegenüber allen deutschen Behörden die Verpflichtung ein, für den Lebensunterhalt, für eventuell anfallende Krankenkosten sowie für eventuell anfallende Rückkehrkosten seines Gastes / seiner Gäste aufzukommen. Nähere Informationen zur Verpflichtungserklärung erhalten Sie von der Ausländerbehörde.
EU-Staatsangehörige:
EU-Staatsangehörige genießen unter bestimmten Voraussetzungen Freizügigkeit im Bundesgebiet. Die Rechtsgrundlage hierfür ist das Freizügigkeitsgesetz-EU. Sofern ein EU-Bürger die freizügigkeitsbegründenden Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt, besteht die Freizügigkeit. Die Ausländerbehörde erteilt somit kein Aufenthaltsrecht wie bei Drittstaatsangehörigen. Die maßgeblichen Freizügigkeitsvoraussetzungenh sind:
-gesicherter Lebensunterhalt,
-ausreichender Krankenversicherungsschutz.
Die Ausländerbehörde kann in Einzelfällen verlangen, dass die freizügigkeitsbegründenden Voraussetzungen nachgewiesen werden (z.B. durch Vorlage eines Arbeitsvertrages, Gehaltsabrechnungen, Krankenversicherungskarte e.t.c). Nähere Informationen zur Freizügigkeit erhalten Sie von der Ausländerbehörde.
Aufenthaltserlaubnis:
Die Aufenthaltserlaubnis ist ein befristeter Aufenthaltstitel und wird zu gesetzlich normierten Zwecken (z.B. Studienaufenthalt, Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, aus humanitären Gründen, zu familiären Zwecken) nach den Bestimmungen des Aufenthaltsgesetes erteilt. Eine Aufenthaltserlaubnis kann mit Auflagen und Nebenbestimmungen erteilt und verlängert werden.
Niederlassungserlaubnis / Blaue Karte EU:
Die Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel, der keine Auflagen und auch keine Nebenbestimmungen enthält. Die Erteilung der Niederlassungserlaubnis richtet sich nach den Bestimmungen des Aufenthaltsgesetzes.
Die Blaue Karte EU regelt den Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen, der seiner Qualifikation entsprechend eine hochqualifizierte Beschäftigung ausübt oder ausüben will.
Daueraufenthaltserlaubnis-EU:
Die Daueraufenthaltserlaubnis-EU ist ebenfalls ein unbefristeter Aufenthaltstitel, der keine Auflagen und auch keine Nebenbestimmungen enthält. Dieser Aufenthaltstitel berechtigt zur Wohnsitzverlegung einschließlich der Arbeitsaufnahme in einem Schengen-Staat ohne vorheriges Visumverfahren. Die Erteilung der Daueraufenthaltserlaubnis-EU richtet sich nach den Bestimmungen des Aufenthaltsgesetzes.
Verfahrensablauf:
Alle Aufenthaltstitel mit Ausnahme des Visums werden von der Ausländerbehörde auf Antrag erteilt oder verlängert. Ein Antrag auf Erteilung/Verlängerung eines Aufenthaltstitels ist personenbezogen und durch Vorsprache bei der Ausländerbehörde zu stellen. Die Beantragung eines Aufenthaltstitels durch Bevollmächtigten (z.B. Anwalt/Anwältin) ist möglich, entbindet die Antragstellenden jedoch nicht von der Pflicht zur persönlichen Vorsprache. Die Pflicht zur persönlichen Vorsprache besteht bei Antrag stellenden Personen ab dem 6. Lebensjahr.
Am 01.09.2011 wurde in der Bundesrepublik Deutschland der elektronische Aufenthaltstitel (eAT) eingeführt. Der eAT ist ein eigenständiges Dokument im Kreditkartenformat und löst die bislang verwendeten Aufkleber in den Heimatpässen von Drittstaatsangehörigen (betrifft somit keine EU-Staatsangehörigen) ab. Der eAT wird bei der Bundesdruckerei in Berlin gefertigt. Er besitzt einen kontaktlosen Chip, auf dem neben den persönlichen Daten, dem Lichtbild sowie Angaben zu eventuellen Nebenbestimmungen sowie zur ebentuellen Arbeitserlaubnis auch biometrische Merkmale gespeichert sind. Als biometrische Merkmale werden die Fingerabdrücke beider Zeigefinger sowie die Unterschrift gespeichert. Fingerabdrücke werden ab dem 6. Lebensjahr, die Unterschrift ab dem 10. Lebensjahr bei der Antragstellung durch die Ausländerbehörde aufgenommen. Aus diesem Grunde müssen Antrag stellende Personen ab dem 6. Lebensjahr persönlich bei der Ausländerbehörde vorsprechen. Weitere Informationen
Nähere Informationen zu den Aufenthaltstiteln erhalten Sie von der Ausländerbehörde.
2. Zuständige Sachbearbeiter /Sachbearbeiterinnen:
-Aufenthaltserlaubnis
-Niederlassungserlaubnis / Blaue Karte EU
-Daueraufenthaltserlaubnis-EU
-Verpflichtungserklärungen (Besuchereinladungen)
3. Benötigte Unterlagen zur Erteilung eines Aufenthaltstitels:
Die Erteilung der unterschiedlichen Aufenthaltstitel erfordert die Vorlage unterschiedlicher Unterlagen.
Die Ausländerbehörde informiert Sie im Rahmen der Terminabsprache über die jeweils vorzulegenden Unterlagen.
4. Benötigte Unterlagen zur Erteilung einer Verpflichtungserklärung:
Ihre Ausländerbehörde informiert Sie im Rahmen der Terminabsprache über die benötigte Unterlagen.
5. Gebühren:
Die Gebühren für die vorgenannten Aufgabeninhalte richten sich nach den Bestimmungen der Aufenthaltsverordnung.
Ihre Ausländerbehörde informiert Sie im Rahmen der Terminabsprache über die anfallenden Gebühren.
6. Rechtliche Grundlagen:
Aufenthaltsgesetz
Aufenthaltsverordnung
Freizügigkeitsgesetz EU
Grenzkodex Schengen
7. Vordrucke / Anträge
Antrag auf Erteilung/Verlängerung eines Aufenthaltstitels
Antrag auf Erteilung/Verlängerung eines Passersatzpapiers für Ausländer
Datenblatt zur Abgabe einer Verpflichtungserklärung