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Übernahme von Schülerfahrkosten

Schülerfahrkosten sind die notwendigen Kosten für die Beförderung von Schülerinnen und Schülern. Fahrkosten entstehen notwendig, wenn der Schulweg zur nächstgelegenen Schule in der einfachen Entfernung für Schülerinnen und Schüler der Primarstufe mehr als 2 km, der Sek. I mehr als 3,5 km und der Sek. II mehr als 5 km beträgt.
 
Schülerinnen und Schüler der Grundschulen der Stadt Kerpen, die ihre nächstgelegene Schule nicht ohne öffentliche Beförderungsmittel erreichen können, erhalten durch das Sekretariat der Schule das PrimaTicket, welches von der Stadt Kerpen übernommen wird.
 
Schülerinnen und Schüler der weiterführenden Schulen der Stadt Kerpen erhalten auf Antrag das SchülerTicket. Von diesem Ticket übernimmt die Stadt Kerpen bei jedem freifahrberechtigten Kind den Teilbetrag der für den Schulweg erforderlich wird. Zusätzlich fällt für die Erziehungsberechtigten der Schülerinnen und Schüler ein Eigenanteil in Höhe von monatlich 12,00 Euro für das erste Kind, 6,00 Euro für das zweite Kind und 0,00 Euro für jedes weitere Geschwisterkind der Familie an.
 
Empfänger von Leistungen nach dem SGB II, Wohngeld oder Kinderzuschuss können über das Bildungs- und Teilhabepaket u. a. einen Antrag auf Zuschuss zum Eigenanteil des Schülertickets stellen. Informationen hierzu erhalten Sie beim Jobcenter Rhein-Erft in Kerpen oder beim Kreissozialamt in Bergheim.
 
Schülerinnen und Schüler der Förderschule der Stadt Kerpen werden über einen Schülerspezialverkehr zur Schule befördert. Bei Schülerinnen und Schülern, die nicht in Kerpen wohnhaft sind, müssen die Eltern selbst die Fahrkarte beschaffen und in Vorleistung
treten.
Für die Beantragung der Erstattung der anteiligen Fahrkosten muss das Antragsformular ausgefüllt und von der Schule unterschrieben und abgestempelt werden. Anschließend kann es mitsamt einem Nachweis über die erfolgten Zahlungen (z. B. Kopie der Kontoauszüge) an die Stadt Kerpen weitergeleitet werden.Dabei ist zu beachten, dass der Bewilligungszeitraum in der Regel das Schuljahr ist und dass der Antrag spätestens bis zum Ablauf von drei Monaten nach Schuljahresende (= bis zum 31.10.) zu stellen ist. Bei Anträgen die nach dieser Frist eingereicht werden, besteht kein Erstattungsanspruch mehr. Die Beantragung der Fahrkosten kann immer zeitnah erfolgen. Eine halbjährliche Beantragung wird empfohlen.

Wegstreckenentschädigung

Ist die Beförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder mit Schülerspezialverkehren nicht möglich oder ist die Benutzung dieser Verkehrsmittel nicht zumutbar, kann bei der Beförderung mit einem PKW eine Wegstreckenentschädigung beantragt werden. Diese beträgt 0,13 € je Kilometer.