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Winterdienst

str_WinterdienstGenerell dient der Winterdienst der Verkehrssicherungspflicht an besonders gefährlichen Stellen und den Hauptverkehrsstraßen. Er hat nicht das Ziel, "sommerliche“ Verhältnisse auf den Straßen zu schaffen! Für alle Verkehrsteilnehmer - Autofahrer, aber auch Fußgänger und Radfahrer - bedeutet Winterwetter, dass sie ihr Verhalten den Witterungsverhältnissen anpassen müssen. Bei winterlicher Witterung ist nun mal grundsätzlich mit Erschwernissen im Straßenverkehr, Fahrbahnglätte und längeren Fahrzeiten zu rechnen!
Schnee und Eis in den letzten Jahren sollten den unrealistischen Anspruch relativiert haben, auch im tiefsten Winter uneingeschränkte und ungehinderte Mobilität voraussetzen oder einfordern zu können.

Wer ist für den Winterdienst zuständig?

Die Aufgaben des Räumens und Streuens sind zwischen

  • der Stadt Kerpen,
  • den Anliegern,
  • der Straßenmeisterei des Rhein-Erft-Kreises und dem
  • Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen

wie folgt aufgeteilt:

Innerhalb geschlossener Ortschaft übernimmt die Stadt Kerpen den Winterdienst der im Straßenverzeichnis aufgeführten Straßen.  
Alle anderen Straßen, sowie sämtliche Gehwege liegen in der Obhut der Anlieger.

Außerhalb geschlossener Ortschaften werden die Kreisstraßen von der Straßenmeisterei des Rhein-Erft-Kreises und die
Land- und Bundesstraßen vom Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen geräumt und gestreut.

Welche Pflichten umfasst die Winterwartung für die Anlieger?

Gehweg-Winterwartung
Nach § 2 Abs. 1 der Straßenreinigungssatzung der Stadt Kerpen ist die Winterwartung aller Gehwege auf die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke übertragen.

Bei Schneefall müssen

  • die Gehwege in einer Breite von 1,50 m von Schnee geräumt werden.
  • Der Schnee sollte auf dem Gehwegrand (aber nicht auf Radwege) oder notfalls auf dem Fahrbahnrand geschippt werden.
  • Fußgänger- und Autoverkehr dürfen nicht mehr als unbedingt nötig gefährdet oder behindert werden.
  • Hydranten und Straßeneinläufe sind von Schnee und Eis frei zu halten.
  • Bei Eis- und Schneeglätte muss der Fußweg mit abstumpfenden Mitteln gestreut werden; die Verwendung von Salz oder sonstigen auftauenden Stoffen ist grundsätzlich verboten (siehe unten).

In verkehrsberuhigten Bereichen gilt die Winterwartung für die Straßenteile, die für die Benutzung durch Fußgänger vorgesehen sind. Auch gemeinsame Fuß- und Radwege fallen unter die Winterwartung der Anlieger.
An Bushaltestellen müssen die Gehwege so von Schnee freigehalten und bei Glätte gestreut werden, dass ein gefahrloses Ein- und Aussteigen sowie ein unbehinderter Zugang zu den Haltestellen gewährleistet ist.

Fahrbahn-Winterwartung
Die Stadt Kerpen übernimmt den Winterdienst der im Straßenverzeichnis aufgeführten Straßen. Für alle anderen Straßen sind die Anlieger verantwortlich.

In diesem Falle müssen bei Eis- und Schneeglätte nicht die gesamte Fahrbahn sondern nur

  • auf der Fahrbahn gekennzeichnete Fußgängerüberwege
  • Zebrastreifen und so genannte Querungshilfen (hoch gebaute Mittelinseln) und
  • Übergänge für Fußgänger in Fortsetzung der Gehwege an Straßenkreuzungen oder –einmündungen

jeweils bis zur Mitte der Fahrbahn gestreut werden, wobei vorrangig abstumpfende Mittel zu verwenden sind.
Es sind also die Fußgänger, denen die Anlieger ein möglichst sicheres Fortkommen verschaffen müssen
. Selbstverständlich müssen sich aber auch die Fußgänger durch entsprechendes Schuhwerk den Witterungsverhältnissen anpassen.

Straßeneinläufe (Gullys) müssen von Schnee und Eis freigehalten werden, um bei Tauwetter den ungehinderten Abfluss des Schmelzwassers zu gewährleisten. Sonst drohen Überschwemmungen und erneute Glatteisbildung! Hydranten sind von Schnee und Eis frei zu halten.

Wann müssen Gehwege und Fahrbahnen geräumt und gestreut werden?

  • Werktags sind Straßen und Gehwege in der Zeit von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr von Schnee und Glätte freizuhalten,
  • Sonn- und feiertags sind Straßen und Gehwege in der Zeit von 9.00 bis 20.00 Uhr zu räumen.
  • Nach 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstehende Glätte sind werktags bis 7.00 Uhr und sonn- und feiertags bis 9.00 Uhr des folgenden Tages zu beseitigen.

Ist streuen mit Salz erlaubt?

Die Verwendung von Salz oder sonstigen auftauenden Streumitteln ist grundsätzlich verboten.
Solche Mittel sind nur erlaubt:

  • in besonderen klimatischen Ausnahmefällen (z.B. Eisregen), in denen durch Einsatz von abstumpfenden Mitteln keine hinreichende Streuwirkung zu erzielen ist,
  • an gefährlichen Gehwegstellen wie z.B. Treppen, Rampen, Brückenauf- oder abgängen, starken Gefälle- bzw. Steigungsstrecken oder ähnlichen Gehwegabschnitten.

Baumscheiben und begrünte Flächen dürfen auch in diesen Fällen nicht mit Salz oder sonstigen auftauenden Materialien bestreut werden; salzhaltiger oder sonstige auftauende Mittel enthaltender Schnee darf nicht auf Baumscheiben oder Grünflächen gelagert werden.

Sollten Sie, aus welchen Gründen auch immer, Salz streuen, müssen Sie beachten, dass der angetaute Matsch und das Salzwasser bei Temperaturen unter ca. -7° C gefrieren. In diesem Fall haben Sie am nächsten Morgen statt lockeren Schnee eine Eisschicht zu entfernen.

Weitergehende Informationen können Sie in der Straßenreinigungssatzung und bei den Straßenreinigungsgebühren  finden.

 
Ihre Ansprechpartner in Sachen Gebühren zur Straßenreinigung und Winterdienst: 

 

StadtteilNameTelefonE-Mailadresse

Kerpen

Frau Kante 02237/ 58-235

desiree.kante@
stadt-kerpen.de
 

Horrem
Neu Bottenbroich

Herr
Becker

02237/ 58-330

Jens.Becker@
stadt-kerpen.de

Sindorf

Frau Pede

02237/ 58-328

N. N. 
steueramt@stadt-kerpen.de 

Manheim Buir

Frau Foterek

02237/ 58-322

Lisa.Foterek@
stadt-kerpen.de

Türnich Balkhausen Brüggen

Frau Vogt

02237/ 58-331

Natascha.Vogt@
stadt-kerpen.de

Blatzheim
Mödrath

Frau Mexner 02237/ 58-310

Silke.Mexner@
stadt-kerpen.de

Stadt Kerpen, Amt 20.2 - Steuern und Beiträge,
Jahnplatz 1, 50171 Kerpen, Fax: 02237/58-102.