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Inhalt

Informationen zum Lärmschutz - Gaststättenlärm

Lärmbelästigungen durch Gaststätten und Biergärten können zum einen durch „verhaltensbezogene Geräusche“ z.B. Gespräche, Rufe und Lachen entstehen. Eine andere Quelle sind technische Geräusche wie Musik- und Fernsehübertragungen, Abluftanlagen sowie die An- und Abfahrt von Autos und Warenanlieferungen.

Der Betreiber einer Gaststätte ist in jedem Fall verpflichtet, die für ihn technisch und organisatorisch möglichen Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Die erforderliche Maßnahme kann manchmal schon sehr einfach und kostengünstig sein, sie kann aber auch aufwendig und kostenintensiv ausfallen. Bei anspruchsvolleren Schutzmaßnahmen empfiehlt es sich immer, einen Sachverständigen zu Rate zu ziehen.

Sollte in Einzelfällen aufgrund größerer Veranstaltungen die Einhaltung der Nachtruhe trotz Berücksichtigung aller möglichen Lärmschutzmaßnahmen nicht gewährleistet sein, kann die örtliche Ordnungsbehörde nach dem Landes-Immissionsschutzgesetz auf Antrag eine Ausnahme erteilen, wenn dies unter Abwägung aller Interessen geboten erscheint. Gleiches gilt für die Benutzung von Tonträgern.

Minderungsmöglichkeiten

  • bauliche und bauakustische Maßnahmen
    • Windfänge innerhalb der Gaststätte mit zwei hintereinander angeordneten
    • Türen in den Eingangsbereichen
    • schallgedämmte Belüftung der Gasträume (zur Vermeidung von geöffneten Fenstern)
    • Einbau von Pegelbegrenzern an Musikanlagen
    • bei baulichem Verbund mit Wohnungen sind Vorsatzschalen vor den Wänden und abgehängte Decken empfehlenswert
  • organisatorische Maßnahmen:
    • zeitliche Begrenzung von Musikbeschallung auf die Zeit bis 22 Uhr
    • räumliche Anordnung der Freisitzflächen so, dass möglichst große Abstände zur Nachbarschaft entstehen
    • Schallschutzwände zur nahegelegenen Nachbarschaft hin
    • Bepflanzung und Sichtschutz (z. B. durch Flechtzäune). Diese haben zwar meist nur  eine geringe akustische Wirkung, tragen aber zum Schutz der Privatsphäre für Anwohner und Gäste bei und verringern dadurch die Belästigungswirkung.

Was tun im Beschwerdefall?

Bei Belästigungen durch (Freiluft)-Gaststättenlärm empfiehlt sich zunächst - wie bei anderen Beschwerdefällen auch - das persönliche Gespräch zwischen den Betroffenen und dem Gaststättenbetreiber. Lässt sich das Problem auf diesem Weg nicht lösen, kann die zuständige Behörde (das Ordnungsamt bzw. die Untere Immissionsschutzbehörde) eingeschaltet werden. Die Behörde klärt zunächst den Sachverhalt und überprüft die Einhaltung der Lärmrichtwerte. Werden Überschreitungen nachgewiesen, ist die Behörde gefordert, entsprechende lärmmindernde Maßnahmen nach dem Stand der Technik anzuordnen.

Außengastronomie

Zur Beurteilung der Lärmwirkungen von Freiluftgaststätten kann die TA Lärm - Link als Erkenntnisquelle herangezogen werden. Hierbei ist jedoch zu berücksichtigen, dass derartige Gaststätten in der Regel nicht ganzjährig betrieben werden können, für ihren Betrieb ein besonderes soziales Bedürfnis bestehen kann und dass die von ihnen ausgehenden Geräusche besondere Charakteristika aufweisen. Sollten die Regelungen der TA Lärm im Einzelfall nicht angemessen sein, kann auch auf einzelne Regelungen des Freizeitlärmerlasses zurückgegriffen werden. Bei der Frage der Beurteilung der Lärmwirkungen von Freiluftgaststätten sind die spezifischen Besonderheiten des Einzelfalls zu berücksichtigen. Das LImschG gestattet als generelle Ausnahme vom allgemeinen Schutz der Nachtruhe den Betrieb der Außengastronomie zwischen 22 und 24 Uhr. Die Gemeinde soll jedoch den Beginn der Nachtruhe in lärmempfindlichen Gebieten bis auf 22 Uhr vorverlegen, wenn dies zum Schutz der Nachbarschaft geboten ist. Bei dieser Entscheidung müssen allerdings immer die Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden.

Zur Außengastronomie zählen auch die im Freien liegenden Plätze einer Gaststätte. Von der gesetzlichen Privilegierung des Gaststättenlärms werden Geräusche, die nicht üblicherweise mit Außengastronomie verbunden sind, zum Beispiel Musik und Fernsehübertragungen nicht erfasst. Ferner werden die Lärmeinwirkungen aus dem Innenraum der Gaststätte sowie von Parkplätzen nicht denen der Außengastronomie zugerechnet.

LimSchG
Merkblatt «Lärmschutz bei Gaststätten und Biergärten

Sachbearbeiterin:

Marga Titz
Sachbearbeiterin


Telefon:
02237/58-270

E-Mail:

Raum:
75

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