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Inhalt

Informationen zum Lärmschutz - Gewerbelärm/Industrielärm/Baulärm

Der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche gewerblicher und industrieller Anlagen wird gewährleistet durch das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) in Verbindung mit der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm – (TA Lärm). Gewerbliche und industrielle Anlagen unterliegen während des Betriebs der lärmtechnischen Überwachung durch die Behörde.

Als Gewerbe- und Industrielärm wird sowohl der Lärm von kleinen/mittleren Gewerbebetrieben (zum Beispiel Tischlereien, Schlossereien, Handelsbetriebe) als auch von großen Industrieanlagen bezeichnet. Auch Windenergieanlagen zählen zu den gewerblichen Anlagen.

Der Begriff des Gewerbe- und Industrielärms umfasst neben dem Lärm, der bei der Produktion entsteht, auch den Lärm des innerbetrieblichen Transports sowie den Lärm des Liefer- und Kundenverkehrs. Die Geräusche gewerblicher und industrieller Anlagen können zeitlich schwanken, stark impulshaltig (zum Beispiel bei Hammerwerken, Stanzereien) oder auch Töne enthalten (zum Beispiel bei großen Gebläsen und Kühlanlagen). Häufig tritt eine Kombination dieser Geräusche auf.

Zu Überwachungszwecken werden die Geräusche in der Regel messtechnisch erfasst. Bei Anlagen, die einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedürfen, ist bereits im Rahmen des Genehmigungsverfahrens durch Geräuschprognosen nachzuweisen, dass sie keine erheblichen Lärmbelästigungen verursachen werden.

In Nordrhein-Westfalen ist bei Lärmproblemen durch bestehende Gewerbe- oder Industrieanlagen die erste Ansprechpartnerin die  Umweltschutzbehörde des Kreises oder der kreisfreien Stadt. Bei großen immissionsrelevanten Industrieanlagen (zum Beispiel Stahlwerken, Chemieanlagen oder Kraftwerken) ist meist die jeweilige Bezirksregierung zuständig. Bei Anlagen, die dem Bergrecht unterliegen (Tagebaue und Bergwerke), ist landesweit die Bezirksregierung Arnsberg zuständig.

REK
Ansprechpartnerin ist die untere Umweltschutzbehörde - Frau Klinkhammer Tel.: 02271/ 83 – 3454, e-Mail: karin.klinkhammer@rhein-erft-kreis.de

Nachtarbeit - Ausnahmen

BimSchG
LimSchG
TA Lärm