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Aktuelles und Termine


Wochenmärkte in Kerpen

Stadtteil Kerpen
Freitags
von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr
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Stadtteil Türnich
Donnerstags
von 7.00 Uhr bis 12.00 Uhr
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Am Markt
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Donnerstags
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Marga und Walter Boll Platz
Stadtteil Horrem
Samstags
von 7.00 Uhr bis 12.00 Uhr
Friedrich-Ebert-Platz

Inhalt

Informationen zum Lärmschutz

Wer hat sich nicht schon einmal über den Lärm, den andere verursachen geärgert. Sei es der Nachbar, der Rasen mäht, sei es die Baustelle nebenan mit ihren vielen unterschiedlichen Geräuschquellen, sei es der Verkehrslärm oder das lautstarke Feiern in der Nachbarschaft. Lärm ist zu einem ständigen Bestandteil unseres Lebens geworden. Die unterschiedlichen Nutzungen in einer Stadt auf engem Raum wie Wohnen und Arbeiten können zu Konflikten über die Zumutbarkeit bzw. Unzumutbarkeit von Lärm führen.

Lärm kann zu einer ernstzunehmenden Umweltbelastung werden. Durch den Lärm kann es direkt und indirekt zu Wirkungen auf das Wohlbefinden und auch auf die Gesundheit des einzelnen kommen. Lärm beeinträchtigt nicht nur das Wohlbefinden, er kann auch krank machen, weil er Stress auslöst. Er kann zu Schlafstörungen und Herz-Kreislauf-Erkrankungen führen. Insofern ist die Lärmbekämpfung zu einem wichtigen Bestandteil des behördlichen Umweltschutzes geworden.

In den Ballungsräumen NRWs sind hohe Lärmbelastungen ein erhebliches Umwelt- und Gesundheitsproblem. Tipps, wie man selbst im privaten Umfeld zum Lärmschutz beitragen kann, um die Lärmbelastung für sich und andere zu verringern, erhalten Sie im aktuellen Verbrauchertipp: Broschüre “Besser leben mit weniger Lärm“

BimSchg
LimSchG
TA Lärm
Freitzeitlärmerlass

Überblick

Ruhestörung allgemein

Menschen reagieren sehr unterschiedlich auf Geräusche. So kann der musikalische Hochgenuss des einen zur Zerreißprobe für die Nerven des anderen werden. Gerade unter Nachbarn führt dies häufig zu Streitigkeiten.

Lärm kann das persönliche Wohlbefinden beeinträchtigen und je nach Lautstärke und Dauer auch Gesundheitsschäden verursachen. Wir kennen die unterschiedlichsten Lärmquellen, z. B. Straßenverkehr, Baustellen, Gaststätten, Gewerbe, Industrie, Hunde u.v.m.

Die nachfolgenden Ausführungen zum Thema Lärm informieren über Rechte und Pflichten der wichtigsten Problemfelder sowie die unterschiedlichen Zuständigkeiten:

Lärm ist nicht gleich Lärm

Wenn es um Lärm geht, sind viele Menschen nicht nur Opfer, sondern oft auch Verursacher. Viele sind in ihrer Freizeit in unterschiedlicher Weise aktiv, ohne sich oftmals bewusst zu sein, dass diese Aktivitäten zu Lärmbelästigungen für andere führen können. Wer ein Open-Air-Konzert besucht, den Abend mit Freunden in einem Biergarten oder beim Grillen verbringt, fühlt sich kaum vom damit verbundenen Lärm gestört. Wer aber in unmittelbarer Nachbarschaft in Ruhe auf der Terrasse sitzen möchte, empfindet diesen Lärm als Zumutung. Deshalb gilt als erstes Gebot bei der Nutzung von Freizeitanlagen, gegenseitig Rücksicht zu nehmen, Lärm zu vermeiden und die Ruhe zu beschützen.

Wo die Geräuschemission durch menschliche Laute bestimmt wird, kommen zumeist nur Abschirmungen oder Einhausungen der Anlagen in Frage. Wenn dies nicht durchführbar ist, bleibt zumeist nur eine Beschränkung oder Verkürzung der Nutzungsdauer. Bei Freizeitanlagen bzw. Freizeitveranstaltungen werden häufig Lautsprecheranlagen eingesetzt, bei denen hohe Geräuschemissionen durch "Begrenzer" vermieden werden können. Auch eine sinnvolle Planung der Beschallungsanlage kann die Geräuschabstrahlung in der Nachbarschaft der Anlage minimieren.

Einige Freizeitveranstaltungen (zum Beispiel Volksfeste, Live-Musik) können viele Besucher anziehen, zumeist verbunden mit einem hohen Verkehrsaufkommen im Umfeld der Freizeitanlage. Hier sollte schon bei der Planung der Anlage auf eine geeignete Anordnung der Parkplätze und Zufahrten geachtet werden.

Sonn- und Feiertagsgesetz NRW

An Sonn- und Feiertagen sind alle öffentlich bemerkbaren Arbeiten verboten, die geeignet sind, die äußere Ruhe des Tages zu stören, sofern sie nicht besonders erlaubt sind. Bei erlaubten Arbeiten sind unnötige Störungen und Geräusche zu vermeiden (§ 3 Sonn- und Feiertagsgesetz NRW).

Sonn- und Feiertagsgesetz

Was kann das Ordnungsamt für Sie tun?

Wenn Ihre eigenen Bemühungen zur Abstellung von Gaststätten-, Nachbarschafts-, Veranstaltungslärm nicht zum gewünschten Erfolg führen, können Sie sich auch an das Ordnungsamt wenden.

Allgemein:

Felicitas Stingl


Telefon:
02237/58-257

E-Mail:

Raum:
78

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E-Mail per Kontaktformular versenden

Bei Gaststätten:

Marga Titz
Sachbearbeiterin


Telefon:
02237/58-270

E-Mail:

Raum:
75

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Einschreiten bei akuten Störungen

Eine akute Störung der Nachtruhe können Sie beim Ordnungsamt mit der Bitte um ordnungsbehördliches Einschreiten melden. Das Ordnungsamt entscheidet unter Berücksichtigung der Gesamt-Einsatzlage und der verfügbaren Dienstkräfte, ob und wie es tätig wird. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass dabei nicht jeder einzelnen Beschwerde nachgegangen werden kann, sondern eine Abwägung zwischen den zahlreichen Aufgaben des Ordnungsamtes erfolgen muss.

Nachts oder am Wochenende nicht erreichbar?

Wenn die eigentlich zuständige Behörde, zum Beispiel zur Nachtzeit oder am Wochenende nicht erreichbar ist, wenden Sie sich bitte an die Polizei.

Lärmbeschwerden

Anzeigen und Beschwerden

Falls Sie eine Anzeige erstatten bzw. eine Beschwerde einreichen wollen, wenden Sie sich bitte an die zuständige Behörde. Sollten Sie im Zweifel über die Zuständigkeit sein, reichen Sie Ihrer Anzeige/Beschwerde beim Ordnungsamt der Kolpingstadt Kerpen ein. Von dort wird Ihr Anliegen an die richtige Stelle weitergeleitet.

Form und Inhalt von Anzeigen

Der zentrale Bestandteil eines Verfahrens aufgrund einer Lärmbeschwerde  ist die Bezeichnung der Tat, die dem Betroffenen vorgeworfen wird. Daher muss der Tathergang einschließlich Zeit und Ort der Begehung für jeden einzelnen Verstoß dargestellt werden. Der Sinn und Zweck dieser Angaben besteht darin, die Verwaltung und darüber hinaus den Betroffenen zu informieren, welche konkrete Handlung ihm als Pflichtverletzung vorgeworfen wird, damit er entscheiden kann, ob er den Vorwurf akzeptiert oder er sich gegen ihn verteidigen will. Fehlen diese Angaben, erfüllt das Verfahren seine Informationsfunktion gegenüber dem Betroffenen nicht und stellt ggfls. keine taugliche Grundlage für die Verwaltung bzw. das Gericht bei der Prüfung dar, ob der Betroffene tatsächlich ordnungswidrig gehandelt hat.

Daher wird um die  Führung eines Lärmprotokolls gebeten. Da ein Lärmprotokoll die Ruhestörungen festhalten soll und somit als Grundlage für ein Verfahren dient, wie bereits oben ausgeführt, muss es folgende Punkte am besten in tabellarischer Form zwingend enthalten: Datum, Uhrzeit sowie Art und Intensität des Lärms. Hierbei gilt der Grundsatz: Je detaillierter, je besser.

Für das Ergreifen von ordnungsrechtlichen Maßnahmen zur Belegung der Störung ist es ebenso rechtlich zwingend notwendig, den Ort und die Betroffenen der Einwirkung des Lärms zu benennen.

Diese Nachweispflicht führt dazu, dass Anzeigen nur schriftlich abgegeben werden können Eine fernmündlich vorgetragene Beschwerde kann nicht Grundlage für ein Bußgeldverfahren sein. Bitte beachten Sie auch, dass Sie in einem möglichen gerichtlichen Verfahren als Zeuge zur Verfügung stehen müssen.

Zum Abschluss: Tipps für weniger  Lärm

Wenn das Umfeld laut ist, leidet die Lebensqualität. Aufeinander Rücksicht zu nehmen, ist häufig der erste Schritt hin zu einem ruhigeren Miteinander. Diese Tipps helfen dabei, sich selbst und die eigene Umgebung vor unnötigen Lärmbelastungen zu schützen.

Altglascontainer: Flaschen in Altglascontainer zu werfen, verursacht häufig Lärm. Entsorgen Sie Ihre Flaschen daher am besten tagsüber zwischen 7 Uhr und 20 Uhr.

Feste: Für alle privaten Feiern gilt nach dem Landes-Immissionsschutzgesetz (LImschG) eine Nachtruhe von 22 bis 6 Uhr. Wer seine Nachbarn im Vorfeld informiert und zu später Stunde die Musik leiser dreht, spart sich Ärger.

Haushaltsgeräte: Achten Sie beim Kauf neuer Produkte auf das Umweltzeichen "Blauer Engel", das lärm-arme Geräte für Haus und Garten kennzeichnet.

Heimwerken: Hämmern, Bohren oder Sägen sollten unbedingt bis 20 Uhr erledigt sein. Auch hier gilt: Besser Rücksicht nehmen und vorher informieren.

Kinderspielplätze/Kinderlärm: Kinder dürfen laut sein! Der Lärm, der durch das Spielen, Schreien und Lachen von Kindern entsteht, ist nach den gesetzlichen Regelungen zu tolerieren. Dennoch sollten Eltern darauf achten, dass es Nachbarn und Anwohnern nicht zu viel wird.

Musikanlagen: Was für manche Entspannung ist, kann für andere Belästigung sein. Deshalb sollten Musikanlagen auf Zimmerlautstärke und Bassregler auf möglichst niedrige Werte eingestellt werden.

Verkehrslärm: Verkehrslärm kann ebenfalls stark belästigen und krank machen. Lassen Sie  den Wagen bei kurzen Wegen öfters stehen, halten Sie den Motor im niedrigen und leiseren Tourenbereich und stellen Sie ihn im Stau ab. Betätigen Sie die Hupe nur in Notfällen und schließen Sie Türen und Kofferraum bewusst leise.