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Inhalt

 

Verkehrssicherungspflicht

Zuständiger Sachbearbeiter:

 

Roy Labisch
Abteilungsleiter


Telefon:
02237/58-411

E-Mail:

Raum:
75

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Wer eine Gefahrenquelle schafft oder unterhält, hat die Pflicht, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um Schäden anderer zu verhindern.

Verkehrssicherungspflichten sind nicht gesetzlich geregelt, sie sind von der Rechtsprechung entwickelt worden. Die Rechtsprechung besteht aus einer Vielzahl von Einzelfallrechtsprechung. Verkehrssicherungspflichtig ist, wer eine Gefahrenquelle schafft oder unterhält oder eine Sache beherrscht, die für Dritte gefährlich werden kann, oder wer gefährliche Sachen dem allgemeinen Verkehr aussetzt oder in Verkehr bringt.

Potentielle Gefahrenquellen können zum Beispiel sein:

  • Bäume
  • Zäune
  • Fahrzeuge
  • Baugruben
  • Kellerschächte

Voraussetzungen und Reichweite der Verkehrsicherungspflichten

Bezüglich der Haftungsvoraussetzungen nach § 823 Abs. 1 BGB bestehen keine Besonderheiten. Es sind nur Sicherungsmaßnahmen zu treffen, die der Verkehr erwarten kann. Es muss daher nicht jede theoretisch mögliche Gefährdung vermieden werden, sondern nur nahe liegende Gefahren. Außerdem muss das Gefährdungspotential für den Sichernden erkennbar sein. Grundsätzlich gilt: je höher das Gefahrenpotential, desto hochwertiger müssen die Sicherungsmaßnahmen sein. Kann es von der Gefahrenquelle ausgehend zu einer Gefährdung von Kindern kommen, so sind deren besondere Neugier und ihr geringes Gefahrerkennungsvermögen zu berücksichtigen. Ein zusätzliches Handeln Dritter, auch von Geschädigten selbst, ist grundsätzlich kein Ausschließungsgrund für eine Haftung nach § 823 BGB. Die Rechtswidrigkeit ist durch die Verletzung der Verkehrsicherungspflicht indiziert. Die Unterlassenden müssen möglicherweise einschlägige Rechtfertigungsgründe von sich aus beweisen.

Die Frage, welche Maßnahmen im Rahmen der Verkehrssicherung zu ergreifen sind, lässt sich nicht allgemeinverbindlich beantworten. Art und Umfang der zu ergreifenden Sicherungsmaßnahmen werden anhand der konkreten Gefahr im Einzelfall bestimmt und können sehr unterschiedlich sein. Generell lassen sich folgende Gruppen unterscheiden:

  • Maßnahmen zur unmittelbaren Beseitigung der Gefahr (z.B. Fällen eines kranken, umsturzgefährdeten Baums)
  • Maßnahmen, durch die potenziell gefährdete Personen von der Gefahrenquelle räumlich abgetrennt werden (Errichtung eines Zauns etc.)
  • Gefahrenhinweise (z.B. Warnschilder)
  • Maßnahmen zum unmittelbaren Schutz der potentiell gefährdeten Personen (Helmpflicht etc.)

Bei Nichteinhaltung der Verkehrssicherungspflicht und daraus resultierender möglicher Gefahren für die öffentliche Sicherheit kann die Ordnungsbehörde eine Ordnungsverfügung gegen Pflichtige erlassen, wenn hierdurch die öffentliche Sicherheit gefährdet ist. Die Orndungsbehörde greift jedoch nur dann ein, wenn die Gefahrenquelle auf öffentliche Flächen einwirken kann. Wenn eine Gefahrenquelle (z.B. ein Baum) zwei oder mehrere Nachbargrundstücke betrifft, muss dies auf dem zivilrechtlichen Weg geklärt werden.

Rechtsgrundlagen:

§ 14 Absatz 1 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden (OBG )
§ 823 BGB