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Abwägung

Der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung bindet die Behörden an die Gesetze. Tatsächlich eröffnen die Gesetze den Behörden jedoch oft mehr oder weniger große Entscheidungsspielräume, die zum Teil nur begrenzt durch die Verwaltungsgerichte überprüft werden können.

Den größten Entscheidungsspielraum erhält die Behörde im Bereich der öffentlichen Planung. Planung braucht zwangsläufig einen Gestaltungsfreiraum. Dieser wäre mit gesetzlich vorgegebenen Inhalten oder Ergebnissen von Planung nicht vereinbar. Andererseits greift Planung in private und öffentliche Interessen und Belange ein. Die Grundsätze des Rechtsstaats erfordern daher eine Legitimation staatlicher Planung. Der Gesetzgeber gibt dazu den planenden Gemeinden und Behörden inhaltliche Orientierungen an die Hand in Form von Planungszielen, Planungsleitlinien und -leitsätzen, die berücksichtigt beziehungsweise beachtet werden müssen.

Außerdem sorgen verfahrensrechtliche Vorschriften für einen geregelten Planungsprozess. Er soll vor allem die Beteiligung und Anhörung der von der Planung Betroffenen sicherstellen. Zentrales Gebot rechtsstaatlicher Planung ist das Abwägungsgebot. Das Abwägungsgebot ist für den Bereich der Bauleitplanung geregelt in § 1 Absatz 7 BauGesetzbuch.

Demnach sind bei Aufstellung eines Bebauungsplanes die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander abzuwägen". (Also private Belange gegenüber öffentlichen; öffentliche Belange gegenüber öffentlichen und private gegenüber privaten Belangen). Das Gebot gerechter Abwägung hat jedoch über die Bauleitplanung hinaus für den gesamten Bereich öffentlicher Planung prägende Bedeutung.

Anforderungen an die Abwägung

Die rechtlichen - und gerichtlich überprüfbaren - Anforderungen an eine gerechte Abwägung hat das Bundesverwaltungsgericht wie folgt zusammengefasst (Bundesverwaltungsgericht 34,301,309):

  • Eine sachgerechte Abwägung muss überhaupt stattfinden;
  • die Abwägung muss alle nach Lage der Dinge zu berück-sichtigenden Belange einbeziehen;
  • die Belange müssen gewichtet werden, die Bedeutung der betroffenen privaten Belange ist zutreffend zu erkennen;
  • die von der Planung berührten öffentlichen Belange müssen in einer Weise ausgeglichen werden, die zu deren objektiver Gewichtigkeit nicht außer Verhältnis steht.