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Inhalt
Allgemeine Hinweise
Der Landesgesetzgeber fordert für die Errichtung, die Änderung und die Nutzungsänderung von Gebäuden und baulichen Anlagen grundsätzlich ein bauaufsichtliches Verfahren In § 65 BauO NRW erklärt der Gesetzgeber für welche, eher
unbedeutenden Vorhaben, kein förmliches Verfahren dann erforderlich ist.