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Öffentlicher Personennahverkehr

Mit Öffentlicher Personennahverkehr  wird der Personenverkehr mit Verkehrsmitteln bezeichnet, die nicht zum Schienenpersonenfernverkehr  oder zum Individualverkehr gerechnet werden.

Formen

Der Öffentliche Personennahverkehr wird gegliedert in

  • den Schienenpersonennahverkehr und
  • den Straßenpersonennahverkehr - auch als Stadtverkehr oder Regionalverkehr bezeichnet.

Schienenpersonennahverkehr

Öffentlicher Schienenpersonennahverkehr ist die allgemein zugängliche Beförderung von Personen in Zügen, die überwiegend dazu bestimmt sind, die Verkehrsnachfrage im Stadt-, Vorort- oder Regionalverkehr zu befriedigen. Das ist im Zweifel der Fall, wenn in der Mehrzahl der Beförderungsfälle eines Zuges die gesamte Reiseweite 50 Kilometer oder die gesamte Reisezeit eine Stunde nicht übersteigt. (gemäß § 2 Absatz 5 Allemeines Eisenbahngesetz)

Mit Schienenpersonennahverkehr werden die Dienste und Einrichtungen der Eisenbahnverkehrsunternehmen im Nahverkehr wie der RegionalExpress, die RegionalBahn oder die S-Bahn bezeichnet.

Die gesetzliche Grundlage in Deutschland ist das Allgemeine Eisenbahngesetz.

Straßenpersonennahverkehr

Öffentlicher Straßenpersonennahverkehr ist die allgemein zugängliche Beförderung von Personen mit Straßenbahnen, Bussen und Kraftfahrzeugen im Linienverkehr, die überwiegend dazu bestimmt sind, die Verkehrsnachfrage im Stadt-, Vorort- oder Regionalverkehr zu befriedigen. Das ist im Zweifel der Fall, wenn in der Mehrzahl der Beförderungsfälle eines Verkehrsmittels die gesamte Reiseweite 50 Kilometer oder die gesamte Reisezeit eine Stunde nicht übersteigt. Zum ihm gehört auch der Verkehr mit Taxen oder Mietwagen, der eine der vorgenannten Verkehrsarten ersetzt, ergänzt oder verdichtet (gemäß § 8 Personenbeförderungsgesetz).

Mit Straßenpersonennahverkehr werden die Dienste und Einrichtungen kreis- bzw. stadteigener und auch privater Verkehrsträger bezeichnet.

Die gesetzliche Grundlage in Deutschland ist das Personenbeförderungsgesetz.

Aufgabenträger

Aufgabenträger sind

  • für den Straßenpersonennahverkehr die Länder oder die nach Landesgesetz zuständigen Zweckverbände.
  • für den Öffentlichen Personennahverkehr in Deutschland die (Land-) Kreise und kreisfreien Städte.

Meistens sind diese in Verkehrsverbünden, Verkehrsgemeinschaften, Tarifverbünden oder Tarifgemeinschaften organisiert, in denen alle Verkehrsmittel mit einem Fahrschein genutzt werden können. Die gesetzliche Grundlage sind die betreffenden Gesetze der Bundesländer, z. B. in Nordrhein-Westfalen das Öffentliche Personennahverkehrsgesetz.

Betrieb

Der Betrieb wird entweder in Form kommunaler Eigenbetriebe oder durch Verkehrsunternehmen in privater Rechtsform durchgeführt. Sie werden, wenn öffentliche Gelder erforderlich sind, entweder durch eine Ausschreibung ausgewählt oder in Form einer Auferlegung beauftragt. Im ÖSPV ist zudem generell eine Konzession zu beantragen.

Die Verkehrsmittel des ÖPNV verkehren nach einem Fahrplan, in Städten und Ballungsräumen nach einem Taktfahrplan, bei dem die Fahrten in einem festen Rhythmus (beispielsweise stündlich oder alle 10 Minuten) erfolgen. Im ländlichen Raum werden Fahrpläne oft noch an Arbeits- und Schulzeiten orientiert und sind damit eher unregelmäßig. Eine Ausnahme bilden Rufbus- und Anrufsammeltaxi-Systeme, die nur bei Bedarf fahren. Taxis werden aufgrund ihres Rechtscharakters zum Öffentlichen Personennahverkehr gerechnet.

ÖPNV im Stadtgebiet Kerpen

Alle Informationen finden Sie auf unserer ÖPNV-Seite.