Telefonzentrale
02237/58-0
stadtverwaltung@stadt-kerpen.de
ÖPNV - Busse und Bahnen
Alle Infos für das Stadtgebiet
Kerpen auf einen Blick
Rundgänge
Kindertageseinrichtungen
Stadtbroschüre:
PDF-Download
online FlipBook
• Schadensmeldung
• Anregungen, Kritik
• Ideenbörse
Zukunftsensemble
Schloss Türnich
Koordinationsstelle gegen
Kinderarmut in Kerpen
Rund um Adolph Kolping
Kolpingstiftung
Amt für Tiefbau und Grünflächen (interaktiv)
Amt für Tiefbau und Grünflächen (pdf)
Grundstücksangebote:
• städtische Baugrundstücke
• Baugebiet Lechenicher Weg
• Gewerbe- & Industrieflächen
Inhalt
Freistellung gem. § 67 BauO NRW
Amt 26 Bauordnung
Jahnplatz 1
50171 Kerpen
Jahnplatz 1
50171 Kerpen
Für Sie zuständig:
Beate Baltes
Stadtteile Horrem u. Neu-Bottenbroich
Stadtteile Horrem u. Neu-Bottenbroich
Silke Becker
Stadtteile Buir, Manheim-neu u. Langenich
Stadtteile Buir, Manheim-neu u. Langenich
Nicole Zschocke
Stadtteil Blatzheim
Stadtteil Blatzheim
Sandra Stockem
Stadtteile Türnich, Balkhausen, Brüggen, Manheim-alt u. Sindorf nur Gewerbegebiet
Stadtteile Türnich, Balkhausen, Brüggen, Manheim-alt u. Sindorf nur Gewerbegebiet
Julia Ullrich
Abteilungsleiterin / Stadtteil Kerpen-Süd
Abteilungsleiterin / Stadtteil Kerpen-Süd
My Phung Nguyen
Stadtteil Sindorf (ohne Gewerbegebiet)
Stadtteil Sindorf (ohne Gewerbegebiet)
Formulare
- Baustellenschild für die Ausführung eines freigestellten Vorhabens nach § 67 BauO NRW
- Vorlage in der Genehmigungsfreistellung (§ 67 BauO NRW)
Freistellung gemäß § 67 BauO NRW (Freistellungsverfahren, genehmigungsfreie Wohngebäude, Stellplätze und Garagen)
Im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes im Sinne des § 30 Absatz 1 oder 2 des Baugesetzbuches bedürfen die Errichtung oder Änderung von Wohngebäuden mittlerer und geringer Höhe einschließlich ihrer Nebengebäude und Nebenanlagen keiner Baugenehmigung, wenn
1. das Vorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht widerspricht,
2. die Erschließung im Sinne des Baugesetzbuches gesichtert ist und
3. die Stadt Kerpen nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Bauvorlagen erklärt, dass das Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll.
1. das Vorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht widerspricht,
2. die Erschließung im Sinne des Baugesetzbuches gesichtert ist und
3. die Stadt Kerpen nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Bauvorlagen erklärt, dass das Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll.