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Inhalt
Wichtiger Hinweis
Es wird darauf hingewiesen, dass für den Betrieb von Photovoltaikanlagen, unabhängig von deren Größe, keine Gewerbeanmeldung nach § 14 Gewerbeordnung (GewO) erforderlich ist, wenn Photovoltaikanlagen auf Dächern eigen genutzter Gebäude installiert werden.
Der Grund hierfür ist, dass der Betreiber der Photovoltaikanlage regelmäßig nur einen Vertragspartner, nämlich den Energieversorger, hat. Es geht einzig um das privatrechtliche Vertragsverhältnis zwischen dem Betreiber der Photovoltaikanlage und dem Betreiber des Netzes, in das der Strom eingespeist werden soll.
Die (umsatz-)steuerliche Beurteilung, die von den Finanzämtern vorgenommen wird, bleibt hiervon unberührt. Die Entscheidung der Finanzämter in Bezug auf einen möglichen Vorsteuerabzug erfolgt eigenständig und vollkommen unabhängig von der gewerberechtlichen Beurteilung bzw. der Vorlage einer Gewerbeanmeldung nach § 14 GewO.
Wie vorstehend ausgeführt, ist die Gewerbeanmeldung zur Geltendmachung der Umsatzsteuer nicht erforderlich. Soweit sie teilweise früher gefordert wurde, ist sie entbehrlich geworden.
Der Grund hierfür ist, dass der Betreiber der Photovoltaikanlage regelmäßig nur einen Vertragspartner, nämlich den Energieversorger, hat. Es geht einzig um das privatrechtliche Vertragsverhältnis zwischen dem Betreiber der Photovoltaikanlage und dem Betreiber des Netzes, in das der Strom eingespeist werden soll.
Die (umsatz-)steuerliche Beurteilung, die von den Finanzämtern vorgenommen wird, bleibt hiervon unberührt. Die Entscheidung der Finanzämter in Bezug auf einen möglichen Vorsteuerabzug erfolgt eigenständig und vollkommen unabhängig von der gewerberechtlichen Beurteilung bzw. der Vorlage einer Gewerbeanmeldung nach § 14 GewO.
Wie vorstehend ausgeführt, ist die Gewerbeanmeldung zur Geltendmachung der Umsatzsteuer nicht erforderlich. Soweit sie teilweise früher gefordert wurde, ist sie entbehrlich geworden.