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Aktuelles und Termine


Wochenmärkte in Kerpen

Stadtteil Kerpen
Freitags
von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr
auf dem Stiftsplatz
Stadtteil Türnich
Donnerstags
von 7.00 Uhr bis 12.00 Uhr
Marktplatz
Am Markt
Stadtteil Sindorf
Donnerstags
von 15.00 Uhr bis 18.00 Uhr
Marga und Walter Boll Platz
Stadtteil Horrem
Samstags
von 7.00 Uhr bis 12.00 Uhr
Friedrich-Ebert-Platz

Inhalt

Öffentliche Straßen, Wege und Plätze stehen grundsätzlich jedem zum sogeannten Gemeingebrauch zur Verfügung. Wird dieser Gemeingebrauch ausnahmsweise durch die Inanspruchnahme von Firmen oder Privatpersonen eingeschränkt, stellt dies eine sogenannte Sondernutzung dar. Was im Einzelnen Sondernutzung ist, kann die die Gemeinde rechtlich verbindlich in einer Sondernutzungssatzung regeln.

Auf Antrag kann die Erlaubnis zur Benutzung (Sondernutzung) von öffentlichen Verkehrsflächen erteilt. Das kann sowohl Flächen für Baustellen auf Gehwegen (Gerüste, Lagerung von Baumaterial, Bauzäune, Container) als auch Flächen für gewerbliche Nutzung (Verkaufsstände, Verkaufseinrichtungen, Warenauslagen, Automaten, Auslage- und Schaukästen, Außenbewirtung) oder Informationsanlagen (Info-Stände, Plakate) umfassen.

Die Sondernutzungserlaubnis ist gebührenpflichtig und richtet sich nach der Sondernutzungssatzung der Kolpingstadt Kerpen. Die Erlaubnis zur Sondernutzung wird auf der Grundlage des Straßen- und Wegegesetzes NRW (StrWG) erteilt.

Die Sondernutzungsgebühr für einzelne Tage beträgt 1/30 der jeweiligen Monatsgebühr. Die nach diesem Gebührentarif ermittelten Gebühren werden jeweils auf volle Euro abgerundet. Die Mindestgebühr für die Erlaubnis von Sondernutzungen beträgt 15,00 €. 

Sondernutzungssatzung und Gebühren
Antrag auf Sondernutzung

Sollte darüber hinaus die Sperrung der Straße notwendig werden, so muss hier außerdem ein Antrag nach § 45 Straßenverkehrsordnung bei der Verkehrsabteilung Amt 16.2 hier: Herr Michael Strehling, beantragt werden.
Herr Strehling ist zu erreichen unter 0 22 37 / 58 – 277 oder auch unter michael.strehling@stadt-kerpen.de

Veranstaltungsleitfaden: Plakatierung

Plakatierung ist der Hinweis eines städtischen Vereines auf eine Veranstaltung und bedarf der Anzeigepflicht bei der Stadtverwaltung Kerpen.  
 
Für städtische Veranstaltungen sowie für Veranstaltungen der ortsansässigen Vereine und Parteien ist das Anbringen von Werbeanlagen anzeigepflichtig.
 
Hierfür reicht ein formloser Antrag mit Angaben über:
- welche Veranstaltung beworben werden soll
- wann diese Veranstaltung stattfindet (Werbung ist ab 4 Wochen vorher möglich; spätestens 1 Woche nach der Veranstaltung muss die Plakatierung wieder entfernt  sein)
- Wer ist mein Ansprechpartner (mit Angaben zu Anschrift und Telefonnummer)
 
Anschließend erhalten Sie die meinerseitige Kenntnisnahme über die Werbung und ein Merkblatt, aus dem nochmals genau hervorgeht, wo wie geworben werden darf. Das Merkblatt ist hier schon einmal vorab für Sie abgedruckt: 
 
Merkblatt zur Anbringung von Werbeanlagen (u. a. Plakate und Plakatständer)
(Auszug aus der Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen der Stadt Kerpen vom 31.03.2010) 
  
 1.    Die Verkehrssicherheit gefährdende Werbeanlagen sind unzulässig. 
  
 2.    Werbeanlagen sind untersagt:
 a.    an öffentlichen Gebäuden, 
 b.    an Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen, [Anmerkung: Auch Straßenbenennungsschilder, Ampeln, Sicherheitsgeländer für Fußgänger und offizielle Hinweisschilder sind Verkehrszeichen!]
 c.    an Bäumen bzw. an der Stabilisierungsbefestigung von Bäumen,
 d.    in Kreuzungs- und Einmündungsbereichen sowie im Bereich von Querungshilfen, insoweit, als die Einsehbarkeit für Verkehrsteilnehmer behindert wird.
 
  3.    Die Befestigung der Werbeanlagen hat so zu erfolgen, dass keine Beschädigungen an städtischem Eigentum bzw. Eigentum Dritter entsteht. Bei Beschädigung ist Schadensersatz zu leisten.
 
  4.    An kunststoffbeschichteten oder gestrichenen Laternen ist das Anbringen von Werbeanlagen grundsätzlich verboten. Ausgenommen von diesem Verbot ist das sach- und fachgerechte Aufstellen von Dreieckständern mit Vorrichtungen, die dazu geeignet sind, Beschädigungen an den Laternen zu vermeiden. An den übrigen Laternen ist jeweils nur eine Werbeanlage erlaubt. Plakate sind ausschließlich mit kunststoffumhülltem Draht oder Nylonbändern anzubringen. Grundsätzlich ist es verboten, Plakate mit Klebeband zu befestigen.
 
  5.    Im Bereich von Rad- und Gehwegen ist beim Anbringen von Werbeanlagen ein Mindestabstand von 2,25 m ab Boden einzuhalten.
 
  6.    Für das ordnungsgemäße Anbringen und Entfernen der Werbeanlagen ist der Sondernutzungsnehmer verantwortlich.
 
  7.    Die Anbringung der Werbeanlagen darf frühestens 4 Wochen vor dem Termin der Veranstaltung erfolgen. Eine Woche nach der Veranstaltung müssen die Werbeanlagen entfernt werden.
 
  8.    Es sind jeweils maximal bis zu 30 Plakattafeln je Veranstaltung zulässig für die Ortsteile Horrem/Götzenkirchen/Neu-Bottenbroich, Kerpen/Mödrath/Langenich, Sindorf und Türnich/Balkhausen/Brüggen bzw. bis zu maximal 15 Plakattafeln für die Ortsteile Blatzheim/Bergerhausen/Niederbolheim, Buir und Manheim.
 
Die Stadt kann satzungswidrig angebrachte Werbeanlagen sowie festgestellte Beschädigungen oder Verunstaltungen beseitigen bzw. beseitigen lassen und dem Verursacher die Kosten hierfür in Rechnung stellen. Ich behalte mir weiterhin vor, ggf. gegen den Verursacher ein Ordnungswidrigkeitenverfahren einzuleiten.

Den vollständigen Satzungstext können Sie bei Interesse während der üblichen Öffnungszeiten im Rathaus der Kolpingstadt Kerpen oder hier einsehen
  
Darüber hinaus hat die Kolpingstadt Kerpen ihre Werberechte auf Erteilung einer Genehmigung für gewerbliche Werbung auf öffentlichen Verkehrsflächen für das gesamte Stadtgebiet an die Firma Ströer übertragen:

Ströer Deutsche Städte Medien GmbH
Regionalniederlassung Köln
Ströer Allee 1 – 50999 Köln
Telefon: 02236/9645 -9648, Telefax: 02236/9645-69648

Ansprechpartnerin bei der Kolpingstadt Kerpen:
Frau Silke Brand
Tel. 02237/58-543
silke.brand@stadt-kerpen.de